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BGH - Entscheidung vom 08.02.2012

5 StR 320/11

Normen:
StPO § 349 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 08.02.2012 - Aktenzeichen 5 StR 320/11

DRsp Nr. 2012/4429

Verwerfung der Revision auf die Verfahrensrüge bzgl. der nicht ordnungsgemäßen Besetzung des Gerichts

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 1. März 2011 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2 ;

[Gründe]

Ergänzend bemerkt der Senat:

Die Verfahrensrüge, das erkennende Gericht sei mit dem Richter am Landgericht F. nicht ordnungsgemäß besetzt gewesen, ist unbegründet. Die Bestimmung des Vertreters beruhte auf einer vertretbaren Anwendung des Geschäftsplans für das Jahr 2011.

Vorinstanz: LG Berlin, vom 01.03.2011