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BGH - Entscheidung vom 01.03.2012

2 StR 522/11

Normen:
StPO § 349 Abs. 2

Fundstellen:
NStZ-RR 2014, 169

BGH, Beschluss vom 01.03.2012 - Aktenzeichen 2 StR 522/11

DRsp Nr. 2012/6124

Verwerfung der Revision als unbegründet bzgl. der Schuldigkeit des Angeklagten der besonders schweren räuberischen Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung

Tenor

1.

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 27. Juni 2011 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte der besonders schweren räuberischen Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung schuldig ist. Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

2.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahrens entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2 ;

[Gründe]

Ergänzend bemerkt der Senat:

Es lag hier zwar nahe, die von der Schöffin geltend gemachte Verhinderung, insbesondere in zeitlicher Hinsicht, näher zu hinterfragen. Als unvertretbar und daher objektiv willkürlich (zum Maßstab vgl. BGH, Urteil vom 20. Mai 2003 - 5 StR 592/02; Meyer-Goßner, StPO 54. Auflage 2011, § 54 GVG Rn. 10) kann die Entscheidung des Vorsitzenden der Strafkammer, die Schöffin von ihrem Schöffenamt zu entbinden, jedoch noch nicht gewertet werden.

Vorinstanz: LG Frankfurt am Main, vom 27.06.2011
Fundstellen
NStZ-RR 2014, 169