BGH, Beschluss vom 02.02.2012 - Aktenzeichen 3 StR 443/11
DRsp Nr. 2012/3449
Verwerfung der Revision als unbegründet
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 15. September 2011 wird mit der Maßgabe, dass der Angeklagte in den Fällen II. 3. und II. 4. der Urteilsgründe jeweils zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt ist, als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Vorinstanz: LG Düsseldorf, vom 15.09.2011
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