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BGH - Entscheidung vom 06.11.2012

1 StR 515/12

Normen:
StPO § 349 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 06.11.2012 - Aktenzeichen 1 StR 515/12

DRsp Nr. 2012/22446

Verwerfen einer Revision als unbegründet

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München II vom 23. Mai 2012 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO ), dass der Urteilstenor zu II. dahingehend berichtigt wird, dass der Angeklagte unter Einbeziehung der Strafen aus dem Urteil des Amtsgerichts Garmisch-Partenkirchen vom 20.10.2010 und aus dem Urteil des Amtsgerichts Memmingen vom 25.11.2010 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren und sechs Monaten verurteilt wird.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2 ;
Vorinstanz: LG München II, vom 23.05.2012