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BGH - Entscheidung vom 12.04.2012

5 StR 151/12

Normen:
StPO § 349 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 12.04.2012 - Aktenzeichen 5 StR 151/12

DRsp Nr. 2012/8464

Verwerfen einer Revision als unbegründet

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bremen vom 5. Dezember 2011 wird nach § 349 Abs. 2 StPO mit der Klarstellung als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte wegen besonders schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus dem Urteil des Landgerichts Bremen vom 29. April 2010 (7 KLs 540 Js 64841/09) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt ist.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2 ;
Vorinstanz: LG Bremen, vom 05.12.2011