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BGH - Entscheidung vom 27.03.2012

5 StR 115/12

Normen:
StPO § 349 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 27.03.2012 - Aktenzeichen 5 StR 115/12

DRsp Nr. 2012/8099

Verwerfen einer Revision als unbegründet

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 30. November 2011 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2 ;

[Gründe]

Ergänzend bemerkt der Senat:

Die für das Anzünden mehrerer hochwertiger Kraftfahrzeuge eher milde, im Rahmen einer Verständigung gefundene Sanktion wird durch die gänzlich fehlenden Erörterungen zum Tatmotiv nicht zum Nachteil des Angeklagten in Frage gestellt. Sachlichrechtliche Anhaltspunkte für Zweifel an der lediglich aufgrund Alkoholkonsums eingeschränkten Schuldfähigkeit des Angeklagten sind nicht ersichtlich.

Vorinstanz: LG Berlin, vom 30.11.2011