Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Wir durchsuchen unsere Datenbank

BGH - Entscheidung vom 29.03.2012

5 StR 37/12

Normen:
StPO § 349 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 29.03.2012 - Aktenzeichen 5 StR 37/12

DRsp Nr. 2012/8126

Verurteilung wegen Körperverletzung mit Todesfolge bei unkorrekter Bestimmung der Blutalkoholkonzentration und dem Ausschluss einer milderen Bestrafung bei richtiger Bestimmung

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 27. September 2011 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Es wird davon abgesehen, dem Beschwerdeführer Kosten des Rechtsmittels aufzuerlegen, er hat jedoch die dadurch den Nebenklägern entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2 ;

Ergänzend bemerkt der Senat:

Dass das Landgericht bei korrekter Bestimmung der Blutalkoholkonzentration des Angeklagten auf der Grundlage der nach den Urteilsfeststellungen maximal in Betracht kommenden Trinkmengen zu einer anderen Bewertung der Vorhersehbarkeit des Todeserfolges gelangt wäre, schließt der Senat angesichts der rechtsfehlerfrei dargelegten Evidenz der Gefahr schwerwiegender Folgen des vom Angeklagten nach den Feststellungen beabsichtigten Sturzes des Opfers aus.

Auch in Ansehung der rechtsfehlerhaft zu Gunsten des Angeklagten angenommenen Strafrahmenobergrenze für die Jugendstrafe von fünf Jahren und der ebenfalls rechtsfehlerhaften Bewertung der Körperverletzungshandlung als auf der Gewaltskala im unteren Bereich liegend schließt der Senat aus, dass das Landgericht, das die Alkoholisierung des Angeklagten und die dem Stoß vorangegangene gewaltgeladene und sehr erregte Stimmung strafmildernd gewertet hat, bei Annahme allenfalls in Betracht kommender verminderter Schuldfähigkeit auf eine noch niedrigere Jugendstrafe erkannt hätte.

Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Jugendkammer die verhängte Jugendstrafe unter erzieherischen Gesichtspunkten als erforderlich erachtet hat, "um im Rahmen eines geordneten Vollzugs das Aggressionspotential des Angeklagten und seine Gewaltbereitschaft sozial adäquat aufzuarbeiten".

Vorinstanz: LG Braunschweig, vom 27.09.2011