Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Wir durchsuchen unsere Datenbank

BGH - Entscheidung vom 05.09.2012

1 StR 394/12

Normen:
StGB § 66 Abs. 3 S. 2

BGH, Beschluss vom 05.09.2012 - Aktenzeichen 1 StR 394/12

DRsp Nr. 2012/20806

Versagen der in einer Therapie während der Vorverbüßung vermeintlich erlernten Rückfallvermeidungsstrategien als relevanter Faktor für die Prognose hinsichtlich der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München II vom 9. März 2012 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO ).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Die auf § 66 Abs. 3 Satz 2 StGB gestützte Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung begegnet eingedenk der nur eingeschränkten revisionsrechtlichen Überprüfungsmöglichkeiten letztlich keinen durchgreifenden Bedenken.

Dass bei der gebotenen Gesamtwürdigung das ambivalente Täter-Opfer-Verhältnis, welches der Tat ein anderes Gepräge als der der Vorverurteilung zugrunde liegenden Tat verleiht, aus dem Blick geraten sein könnte, schließt der Senat aus. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf die - für sich genommen missverständliche - Formulierung, der Angeklagte habe sich "bedenkenlos in dieses Umfeld" begeben, womit ersichtlich das Versagen der in der Therapie während der Vorverbüßung vermeintlich erlernten Rückfallvermeidungsstrategien als durchaus relevanter Faktor für die Prognose gewürdigt worden ist.

Das Landgericht gelangt unter Berücksichtigung der nach den Maßgaben der neueren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts anzustellenden strikten Verhältnismäßigkeitsprüfung (BVerfG, Urteil vom 4. Mai 2011 - 2 BvR 2365/09 u.a., NJW 2011, 1931) noch rechtsfehlerfrei zu der Überzeugung, es bestehe aufgrund eines Hanges des Angeklagten gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StGB ein hohes Rückfallrisiko für schwere Sexualstraftaten. Dies wie auch die fehlerfreie Ausübung des dem Tatgericht nach § 66 Abs. 3 Satz 2 StGB eingeräumten Ermessens ist vom Revisionsgericht hinzunehmen.

Normenkette:

StGB § 66 Abs. 3 S. 2;
Vorinstanz: LG München II, vom 09.03.2012