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BGH - Entscheidung vom 28.02.2012

XI ZR 9/11

Normen:
2. EuGVVO Art. 5 Nr. 1 Buchst. b)
Brüssel I - VO Art. 5 Nr. 1 Buchst. b), Art. 15 Abs. 1 Buchst. c)
EuGVVO Art. 15 Abs. 1 Buchst. c)
EuGVVO Art. 23
2. EuGVVO Art. 5 Nr. 1 Buchst. b)
EuGVVO Art. 15 Abs. 1 Buchst. c)
EuGVVO Art. 23

BGH, Urteil vom 28.02.2012 - Aktenzeichen XI ZR 9/11

DRsp Nr. 2012/7277

Vergabe von Bankkrediten als Dienstleistung i.S.d. Art. 5 Nr. 1 Buchst. b) 2. Spiegelstrich EuGVVO; Deutscher Gerichtsstand bei der Geltendmachung eines Anspruchs auf Rückzahlung eines Darlehens durch eine Bank in Deutschland gegen eine Person in Frankreich

a) Die Vergabe von Bankkrediten ist eine Dienstleistung im Sinne des Art. 5 Nr. 1 Buchst. b) 2. Spiegelstrich EuGVVO.b) Zum Verbrauchergerichtsstand nach Art. 15 Abs. 1 Buchst. c) EuGVVO.

Tenor

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 25. Oktober 2010 wird, soweit sie nicht durch Beschluss vom 13. Dezember 2011 verworfen worden ist, zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Normenkette:

2. EuGVVO Art. 5 Nr. 1 Buchst. b) ; EuGVVO Art. 15 Abs. 1 Buchst. c) ; EuGVVO Art. 23;

Tatbestand

Die Klägerin, eine Bank mit Sitz in Deutschland, nimmt den beklagten Rechtsanwalt mit Wohnsitz in Frankreich auf Rückzahlung eines Darlehens in Anspruch.

Die Klägerin gewährte dem Beklagten mit Vertrag vom 18. Februar/ 30. April 2002 ein Darlehen in Höhe von 51.988 €. Als Verwendungszweck wurde in dem Vertragsformular angegeben: "Das Darlehen dient als Gesellschaftereinlage in die H. GbR". Am 12. Januar 2005 unterzeichneten die Parteien einen weiteren Darlehensvertrag über 394.410,56 €, in dem als Verwendungszweck angegeben wurde: "Das Darlehen dient privaten Verwendungszwecken. Gesellschaftereinlage in die H. GbR". Mit gleichlautendem Verwendungszweck schlossen die Parteien am 27./28. Juni 2005 einen dritten Darlehensvertrag über 80.784,12 €.

Die Verträge wurden am Sitz der Klägerin in M. ausgefertigt und nach Übermittlung per Telefax vom Beklagten in P. , Frankreich, und von der Klägerin in M. unterzeichnet. Die Klägerin zahlte die Darlehen auf ein bei ihr unterhaltenes Konto der Rechtsanwaltssozietät H. GbR, deren internationaler Partner der Beklagte war, aus. Nach dem Ausbleiben von Tilgungs- und Zinszahlungen, die nach den vertraglichen Vereinbarungen teilweise von demselben Konto und teilweise von einem ebenfalls bei der Klägerin geführten Konto des Beklagten erfolgen sollten, kündigte die Klägerin die Darlehensverträge.

Die Klage auf Rückzahlung der Darlehen in Höhe von insgesamt 527.182,68 € nebst Zinsen hatte in den Vorinstanzen Erfolg. Der Beklagte verfolgt mit der Revision und hinsichtlich der Ansprüche aus den Darlehensverträgen vom 12. Januar 2005 und vom 27./28. Juni 2005 vorsorglich auch mit der Nichtzulassungsbeschwerde seinen Klageabweisungsantrag weiter. Der Senat hat durch Beschluss vom 13. Dezember 2011 die Revision, soweit sie die Ansprüche aus den Darlehensverträgen vom 12. Januar 2005 und vom

27./28. Juni 2005 betrifft, als unzulässig verworfen und die Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen.

Entscheidungsgründe

Die Revision ist, soweit sie nicht durch Beschluss vom 13. Dezember 2011 als unzulässig verworfen worden ist, unbegründet.

I.

Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung, soweit für das Revisionsverfahren noch von Bedeutung, im Wesentlichen ausgeführt:

Die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte ergebe sich für den Anspruch aus dem Darlehensvertrag vom 18. Februar/30. April 2002 anders als bei den Ansprüchen aus den im Jahre 2005 geschlossenen Darlehensverträgen nicht aus einer Gerichtsstandsvereinbarung im Sinne des Art. 23 EuGVVO, sondern aus Art. 5 Nr. 1 Buchst. b) EuGVVO. Die Klägerin als Darlehensgeberin habe eine Dienstleistung im Sinne des autonom und im Einklang mit dem übrigen Europarecht auszulegenden Art. 5 Nr. 1 Buchst. b) EuGVVO erbracht. Der unabhängig von dem für den Vertragsanspruch geltenden Recht zu bestimmende Erfüllungsort im Sinne dieser Vorschrift befinde sich in M. , weil dort das Darlehen ausgezahlt und das Kreditkonto sowie die mit den Tilgungs- und Zinszahlungen zu belastenden Konten geführt worden seien.

Die Anwendung des Art. 5 Nr. 1 Buchst. b) EuGVVO sei nicht durch Art. 16 Abs. 2 EuGVVO ausgeschlossen, weil keine Verbrauchersache im Sinne des Art. 15 Abs. 1 EuGVVO Gegenstand des Rechtsstreits sei. Die Darlehensverträge seien der beruflichen Tätigkeit des Beklagten als Rechtsanwalt in P. zuzurechnen. Die Darlehen hätten als Gesellschaftereinlage in eine Rechtsanwaltsgesellschaft verwendet werden sollen, deren internationaler Partner der Beklagte gewesen sei. Der Verbraucherbegriff des Art. 15 Abs. 1 EuGVVO sei vertragsautonom und eng auszulegen. Er erfasse nur Verträge, die (fast) ausschließlich der privaten Sphäre einer Person zuzurechnen seien. § 13 BGB sei nicht maßgeblich. Der Beklagte habe die Voraussetzungen des Art. 16 Abs. 2 EuGVVO, für die er die Darlegungs- und Beweislast trage, nicht schlüssig vorgetragen.

Darüber hinaus seien auch die Voraussetzungen einer Verbrauchersache im Sinne des Art. 15 Abs. 1 Buchst. c) EuGVVO nicht erfüllt, da dem Vortrag des Beklagten nicht zu entnehmen sei, dass der Abschluss der Darlehensverträge auf eine im Wohnsitzstaat des Beklagten ausgeübte oder auf ihn ausgerichtete Tätigkeit der Klägerin zurückzuführen sei. Die Übermittlung der Vertragsunterlagen genüge dafür nicht. Die Zweigniederlassung der Klägerin in P. sei an der Darlehensgewährung nicht beteiligt gewesen.

Der Beklagte könne sich nicht auf die Unwirksamkeit der Darlehensverträge nach den Vorschriften des französischen Verbraucherschutzrechts berufen. Gemäß Art. 27 ff. EGBGB aF gelte das deutsche materielle Darlehensrecht.

II.

Diese Ausführungen halten revisionsrechtlicher Überprüfung stand, so dass die Revision zurückzuweisen ist.

1. Entgegen der Auffassung der Revision hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei die auch im Revisionsverfahren von Amts wegen zu prüfende (Senatsurteile vom 1. März 2011 - XI ZR 48/10, BGHZ 188, 373 Rn. 9 und vom 29. November 2011 - XI ZR 172/11, WM 2012, 36 Rn. 8, jeweils mwN) internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte bejaht.

a) Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass sich die internationale Zuständigkeit hier nach der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. 2001 Nr. L 12, S. 1, im Folgenden: EuGVVO) richtet, da die Klage nach deren Inkrafttreten am 1. März 2002 erhoben worden (Art. 76, 66 EuGVVO) und der sachliche und räumliche Geltungsbereich der Verordnung (Art. 1 Abs. 1 und 3 EuGVVO) im Verhältnis der Bundesrepublik Deutschland zu Frankreich als Mitgliedstaaten eröffnet ist.

b) Rechtsfehlerfrei ist das Berufungsgericht auch zu dem Ergebnis gelangt, das Landgericht M. sei nach der für die Erbringung von Dienstleistungen geltenden Regelung des Art. 5 Nr. 1 Buchst. b) 2. Spiegelstrich EuGVVO das international und örtlich zuständige Gericht.

aa) Nach Art. 5 Nr. 1 Buchst. b) 2. Spiegelstrich EuGVVO kann eine Person, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates hat, wenn Ansprüche aus einem Vertrag den Gegenstand des Verfahrens bilden, in einem anderen Mitgliedstaat vor dem Gericht des Ortes verklagt werden, an dem die Verpflichtung erfüllt worden ist oder zu erfüllen wäre; im Sinne dieser Vorschrift ist, soweit nichts anderes vereinbart worden ist, der Erfüllungsort der Verpflichtung für die Erbringung von Dienstleistungen der Ort in einem Mitgliedstaat, an dem sie nach dem Vertrag erbracht worden sind oder hätten erbracht werden müssen.

Die Darlehensgewährung der klagenden Bank an den Beklagten ist eine Dienstleistung im Sinne des gemeinschaftsrechtlich autonom auszulegenden (vgl. BGH, Urteil vom 2. März 2006 - IX ZR 15/05, WM 2006, 980 Rn. 12) Art. 5 Nr. 1 Buchst. b) 2. Spiegelstrich EuGVVO.

(1) Die Einordnung von Bankkreditverträgen als Dienstleistungen im Sinne des Art. 5 Nr. 1 Buchst. b) 2. Spiegelstrich EuGVVO war in der Vergangenheit nicht unumstritten, wird in der Instanzrechtsprechung und der Literatur aber, anders als zur früheren Regelung des Art. 13 Abs. 1 Nr. 3 EuGVÜ, inzwischen nahezu einhellig bejaht (OLG Naumburg, NJOZ 2003, 2672, 2679; Saenger/Dörner, ZPO , 4. Aufl., EuGVVO Art. 5 Rn. 20; Zöller/Geimer, ZPO , 29. Aufl., Anh. I Art. 5 EuGVVO Rn. 3; derselbe in Geimer/Schütze, Europäisches Zivilverfahrensrecht, 3. Aufl., Art. 5 EuGVVO Rn. 90; MünchKommZPO/ Gottwald, 3. Aufl., EuGVO Art. 5 Rn. 24; Baumbach/Lauterbach/Albers/ Hartmann, ZPO , 69. Aufl., EuGVVO Art. 5 Rn. 9; Hüßtege in Thomas/Putzo, ZPO , 32. Aufl., EuGVVO Art. 5 Rn. 8; Kropholler/von Hein, Europäisches Zivilprozessrecht, 9. Aufl., EuGVO Art. 5 Rn. 44; Rauscher/Leible, Europäisches Zivilprozess- und Kollisionsrecht, Bearb. 2011, Art. 5 Brüssel I-VO Rn. 50a; Looschelders, IPRax 2006, 14, 15; Mankowski, RIW 2006, 321, 323; Micklitz/Rott, EuZW 2001, 325, 328; Schlosser, EU-Zivilprozessrecht, 3. Aufl., EuGVVO Art. 5 Rn. 10b; Musielak/Stadler, ZPO , 8. Aufl., VO (EG) 44/2001 Art. 5 Rn. 9; aA zuletzt noch Hau, IPRax 2000, 354, 359 sowie ohne nähere Begründung Nagel/Gottwald, Internationales Zivilprozessrecht, 6. Aufl., § 3 Rn. 50).

Dies wird zu Recht insbesondere aus der Regelung des Art. 63 Abs. 3 EuGVVO gefolgert, die mit Blick auf die sogenannte Luxemburg-Klausel in Art. 63 Abs. 1 EuGVVO eine Ausnahme von der Unanwendbarkeit des Art. 5 Nr. 1 EuGVVO für Dienstleistungen statuiert. Art. 63 Abs. 1 EuGVVO bestimmt, dass eine Person, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet Luxemburgs hat und vor dem Gericht eines anderen Mitgliedstaats aufgrund des Art. 5 Nr. 1 EuGVVO verklagt wird, die Unzuständigkeit des angerufenen Gerichts geltend machen kann, wenn sich der Bestimmungsort der Dienstleistung in Luxemburg befindet. Art. 63 Abs. 3 EuGVVO nimmt hiervon Verträge über Finanzdienstleistungen, wie sie mit der Gewährung von Bankkrediten vorliegend in Rede stehen, ausdrücklich aus. Daran wird deutlich, dass es sich bei solchen Verträgen nach der Verordnungssystematik an sich um Schuldverhältnisse über die Erbringung von Dienstleistungen im Sinne des Art. 5 Nr. 1 Buchst. b) 2. Spiegelstrich EuGVVO handelt, da die Ausnahmeregelung andernfalls ohne sinnvollen Regelungsgehalt wäre.

(2) Für diese Auffassung spricht ferner, dass für die Bestimmung des verordnungsrechtlichen Begriffs der Dienstleistung die entsprechenden Begrifflichkeiten aus den Kollisionsnormen der Art. 4 Abs. 1 Buchst. b) und Art. 6 Abs. 4 Buchst. a) Rom I-VO ergänzend herangezogen werden können. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) sind zwar die besonderen Zuständigkeitsvorschriften im Anwendungsbereich des Art. 5 Nr. 1 EuGVVO, die Ausnahmen vom allgemeinen Grundsatz der Zuständigkeit der Gerichte des Wohnsitzes des Beklagten vorsehen (Art. 2 Abs. 1 EuGVVO), nicht ausufernd und insbesondere nicht unter Rückgriff auf den - im Interesse der Herstellung eines europäischen Binnenmarktes - sehr weit zu verstehenden Dienstleistungsbegriff des Art. 57 AEUV auszulegen (EuGH, Slg. 2009, I-03327 Rn. 33 ff. zu ex-Art. 50 EGV ). Demgegenüber kann aber auf die kollisionsrechtlichen Regelungen der Rom I-VO für die Bestimmung des Anwendungsbereichs der in der EuGVVO geregelten Gerichtszuständigkeiten zurückgegriffen werden, denn nach Erwägungsgrund 7 der Rom I-VO sollen deren Bestimmungen mit der EuGVVO allgemein in Einklang stehen. Gemäß Erwägungsgrund 17 soll insbesondere der Begriff "Erbringung von Dienstleistungen" wie bei Anwendung von Art. 5 Nr. 1 EuGVVO ausgelegt werden (vgl. Einsele, WM 2009, 289, 291; Leible/Müller, EuZW 2009, 27, 28 und NJW 2011, 495, 497; Mankowski, JZ 2009, 958, 959 f.; Schlosser, EU-Zivilprozessrecht, 3. Aufl., EuGVVO Art. 15 Rn. 8; Spickhoff in Bamberger/Roth, Beck'scher Onlinekommentar, BGB , VO (EG) 593/2008 Art. 6 Rn. 13 (Stand: 1. März 2011); siehe bereits Senatsurteil vom 26. Oktober 1993 - XI ZR 42/93, BGHZ 123, 380 , 384 f. zum Verhältnis von Art. 13 Abs. 1 Nr. 3 EuGVÜ und Art. 29 Abs. 1 EGBGB aF).

Der kollisionsrechtliche Dienstleistungsbegriff in Art. 4 Abs. 1 Buchst. b) und Art. 6 Abs. 4 Buchst. a) Rom I-VO ist grundsätzlich nicht eng zu verstehen (vgl. BGH, Urteile vom 26. Oktober 1993 - XI ZR 42/93, BGHZ 123, 380 , 385 und vom 19. März 1997 - VIII ZR 316/96, WM 1997, 980, 982 zu Art. 29 EG- BGB aF) und schließt daher nach richtigem Verständnis jedenfalls Finanzdienstleistungen wie die Vergabe von Bankkrediten ein (vgl. Einsele, WM 2009, 189 , 291; MünchKommBGB/Martiny, 5. Aufl., VO (EG) 593/2008 Art. 4 Rn. 17, 27; Palandt/Thorn, BGB , 71. Aufl., Rom I-VO 4 Rn. 8, 13; Schlosser, EU-Zivilprozessrecht, 3. Aufl., EuGVVO Art. 5 Rn. 10b; Spickhoff in Bamberger/Roth, Beck'scher Onlinekommentar, BGB , VO (EG) 593/2008 Art. 6 Rn. 13 (Stand: 1. März 2011); im Ergebnis ebenso Kropholler/von Hein, Europäisches Zivilprozessrecht, 9. Aufl., EuGVO Art. 5 Rn. 43 f.; Rauscher/Leible, Europäisches Zivilprozess- und Kollisionsrecht, Bearb. 2011, Art. 5 Brüssel I-VO Rn. 49 ff.). Im Einklang damit definiert auch die Richtlinie 2002/65/EG über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen (ABl. EG 2002 L 271, S. 16) in Art. 2 Buchst. b) den Begriff der Finanzdienstleistung nunmehr als "jede Bankdienstleistung sowie jede Dienstleistung im Zusammenhang mit einer Kreditgewährung ..." (v gl. § 312b Abs. 1 Satz 1 BGB : "Fernabsatzverträge sind Verträge über die Erbringung von Dienstleistungen, einschließlich Finanzdienstleistungen, ..."). Dies spricht im Interesse einer insoweit einheitlichen Rechtsanwendung ebenfalls dafür, die Vergabe von Bankkrediten als Erbringung einer Dienstleistung im Sinne des Art. 5 Nr. 1 Buchst. b) 2. Spiegelstrich EuGVVO aufzufassen und darunter nicht etwa nur - wie die Revision meint - die im deutschen Recht als "Dienstverträge" bezeichneten Schuldverhältnisse (§§ 611 ff. BGB ) zu subsumieren (vgl. Saenger/Dörner, ZPO , 4. Aufl., EuGVVO Art. 5 Rn. 20; Einsele, WM 2009, 289, 291; MünchKommZPO/Gottwald, 3. Aufl., EuGVO Art. 5 Rn. 24; Hoffmann/Primaczenko, WM 2007, 189, 192; Rauscher/Leible, Europäisches Zivilprozess- und Kollisionsrecht, Bearb. 2011, Art. 5 Brüssel I-VO Rn. 50a; Mankowski, RIW 2006, 321, 323 f.; MünchKommBGB/Martiny, 5. Aufl., VO (EG) 593/2008 Art. 4 Rn. 27; Micklitz/Rott, EuZW 2001, 325, 328; Spickhoff in Bamberger/Roth, Beck'scher Onlinekommentar, BGB , VO (EG) 593/2008 Art. 6 Rn. 13 (Stand: 1. März 2011); Musielak/Stadler, ZPO , 8. Aufl., VO (EG) 44/2001 Art. 5 Rn. 9).

(3) Soweit der Senat in Übereinstimmung mit der früher herrschenden Meinung zu Art. 13 Abs. 1 Nr. 3 EuGVÜ den kollisionsrechtlichen Dienstleistungsbegriff des Art. 29 Abs. 1 EGBGB aF (vgl. jetzt Art. 6 Rom I-VO) nicht auf (Verbraucher-)Kreditverträge angewendet hat (Urteil vom 13. Dezember 2005 - XI ZR 82/05, BGHZ 165, 248 , 253 f.; zur Gegenansicht siehe Mankowski, RIW 2006, 321 ff.; Reich, ZIP 1999, 1210, 1211; PWW/Remien, BGB , 5. Aufl., ex Art. 29 EGBGB Rn. 12), kommt diese Sichtweise aus den dargelegten Gründen - entgegen der Auffassung der Revision - für den neugeregelten Art. 5 Nr. 1 Buchst. b) 2. Spiegelstrich EuGVVO nicht in Betracht.

bb) Anders als die Revision annehmen will, bestimmt Art. 5 Nr. 1 Buchst. b) 2. Spiegelstrich EuGVVO nicht nur den internationalen Gerichtsstand für Klagen auf Geltendmachung der vom Dienstleister zu erbringenden Leistung, hier also der Darlehensgewährung. Vielmehr gilt der für die Dienstleistung zu ermittelnde Erfüllungsort gleichermaßen für die in der Regel auf Geld gerichtete - und von der Klägerin hier geltend gemachte - Leistung des Vertragspartners.

(1) Art. 5 Nr. 1 EuGVVO knüpft in Buchst. b), anders als in Buchst. a), nicht an den materiellrechtlichen Erfüllungsort der jeweils streitigen Verpflichtung an, sondern insgesamt an den nach faktischen Kriterien zu bestimmenden Erfüllungsort der vertragscharakteristischen Leistung. Das ergibt sich, wie der Bundesgerichtshof bereits entschieden hat, aus der Entstehungsgeschichte und dem Zweck der Vorschrift, einen einheitlichen Gerichtsstand für sämtliche Klagen aus dem Dienstleistungsvertrag zu schaffen (BGH, Urteile vom 2. März 2006 - IX ZR 15/05, WM 2006, 980 Rn. 14 f. und vom 22. April 2009 - VIII ZR 156/07, NJW 2009, 2606 Rn. 17; ebenso MünchKommZPO/Gottwald, 3. Aufl., EuGVO Art. 5 Rn. 13 und 15; Musielak/Stadler, ZPO , 8. Aufl., VO (EG) 44/2001 Art. 5 Rn. 10; Staudinger/Hausmann, BGB , Bearb. 2002, Anh. II zu Art. 27 -37 EGBGB Rn. 68).

(2) Der Ort der vertragscharakteristischen Leistung im Sinne des Art. 5 Nr. 1 Buchst. b) 2. Spiegelstrich EuGVVO liegt für den streitgegenständlichen Darlehensvertrag in M. , denn nach den unangegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts hat die Klägerin als die zur Dienstleistung verpflichtete Partei die charakteristische Leistung der Kredithingabe (vgl. OLG Naumburg, NJOZ 2003, 2672, 2679; MünchKommZPO/Gottwald, 3. Aufl., EuGVO Art. 5 Rn. 14; Looschelders, IPRax 2006, 14; Musielak/Stadler, ZPO , 8. Aufl., VO (EG) 44/2001 Art. 5 Rn. 12; ferner BGH, Urteil vom 26. September 2007 - XII ZR 90/05, NJW 2007, 3564 Rn. 11 zu Art. 28 Abs. 2 Satz 1 EGBGB aF) ausschließlich dort erbracht.

cc) Die Auslegung des Begriffs der "Dienstleistung" in Art. 5 Nr. 1 Buchst. b) 2. Spiegelstrich EuGVVO erfordert keine Vorlage an den EuGH zur Vorabentscheidung. Dies folgt bereits daraus, dass die richtige Auslegung des Dienstleistungsbegriffs im Sinne der EuGVVO aus den genannten Gründen hier derart offenkundig ist, dass für vernünftige Zweifel kein Raum bleibt (vgl. EuGH, Slg. 1982, 3415 Rn. 16 und 21; BVerfG, NJW 1988, 1456 ; BGH, Urteile vom 28. November 2002 - III ZR 102/02, BGHZ 153, 82 , 92 und vom 1. März 2011 - XI ZR 48/10, BGHZ 188, 373 Rn. 30).

c) Die Anwendbarkeit des Art. 5 Nr. 1 Buchst. b) EuGVVO ist entgegen der Auffassung der Revision nicht wegen des Vorliegens einer Verbrauchersache im Sinne des Art. 15 Abs. 1 Buchst. c) EuGVVO - und eines dadurch begründeten ausschließlichen Gerichtsstands am Wohnsitz des Beklagten (Art. 2 Abs. 1, Art. 16 Abs. 2 EuGVVO) - ausgeschlossen. Das Berufungsgericht hat sowohl die Verbrauchereigenschaft des Beklagten als auch die Voraussetzungen einer Verbrauchersache im Sinne des Art. 15 Abs. 1 EuGVVO rechtsfehlerfrei verneint.

aa) Das Berufungsgericht hat den Vortrag des Beklagten zum privaten Verwendungszweck des Darlehens - in Abwägung zu den objektiv erkennbaren Umständen der Darlehensgewährung - als unschlüssig angesehen. Die dagegen gerichtete Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe entscheidungserheblichen Sachvortrag des Beklagten entweder unberücksichtigt gelassen oder aber in rechtsfehlerhafter Weise gewürdigt, hat keinen Erfolg.

(1) Der Verbraucherbegriff des Art. 15 Abs. 1 EuGVVO ist nach der Rechtsprechung des EuGH unter Beachtung der Systematik und der mit dem Übereinkommen verfolgten Ziele verordnungsautonom auszulegen (EuGH, Slg. 1993, I-00139 Rn. 13 und Slg. 2005, I-00439 Rn. 31). Die Vorschrift erfasst danach alle Verträge, die eine Einzelperson zur Deckung ihres Eigenbedarfs beim privaten Verbrauch schließt und die nicht in Bezug zu einer gegenwärtigen oder zukünftigen beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit stehen. Wegen der in Art. 15 bis 17 EuGVVO statuierten Ausnahmen vom Grundsatz des "actor sequitur forum rei" (vgl. Art. 2 Abs. 1 EuGVVO) ist der Begriff des Verbrauchers restriktiv, insbesondere nach der objektiven Stellung dieser Person innerhalb des konkreten Vertrages in Verbindung mit dessen Natur und Zielsetzung, auszulegen und nicht nach dem inneren Willen dieser Person zu bestimmen, so dass ein und dieselbe Person im Rahmen bestimmter Geschäfte als Verbraucher und im Rahmen anderer als Unternehmer angesehen werden kann (EuGH, Slg. 2005, I-00439 Rn. 36; vgl. Saenger/Dörner, ZPO , 4. Aufl., EuGVVO Art. 15 Rn. 8; MünchKommZPO/Gottwald, 3. Aufl., EuGVO Art. 15 Rn. 1; Kropholler/von Hein, Europäisches Zivilprozessrecht, 9. Aufl., EuGVO Art. 15 Rn. 6; Schlosser, EU-Zivilprozessrecht, 3. Aufl., EuGVVO Art. 15 Rn. 3; Musielak/Stadler, ZPO , 8. Aufl., VO (EG) 44/2001 Art. 15 Rn. 1).

Aus dem auf Verbraucherschutz beschränkten Anwendungsbereich der Art. 15 bis 17 EuGVVO folgt zudem, dass sich eine Person, die einen Vertrag zu einem Zweck abschließt, der sich teilweise auf ihre berufliche oder gewerbliche Tätigkeit bezieht und nur zu einem Teil nicht dieser Tätigkeit zugerechnet werden kann, grundsätzlich nicht auf diese Vorschriften berufen kann. Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Verbindung zwischen diesem Vertrag und der beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit des Betroffenen so schwach ist, dass sie nebensächlich wird und insgesamt betrachtet nur eine ganz untergeordnete Rolle spielt (EuGH, Slg. 2005, I-00439 Rn. 39 ff.; vgl. Zöller/Geimer, ZPO , 29. Aufl., Anh. I Art. 17 EuGVVO Rn. 2; Kropholler/von Hein, Europäisches Zivilprozessrecht, 9. Aufl., EuGVO Art. 15 Rn. 10; Schlosser, EU-Zivilprozessrecht, 3. Aufl., EuGVVO Art. 15 Rn. 3 mwN). Diese bereits zu Art. 13 Abs. 1 EuGVÜ entwickelten Grundsätze sind auch für die Auslegung des Verbraucherbegriffs der EuGVVO maßgebend, denn durch Art. 15 Abs. 1 EuGVVO haben sich insoweit keine Änderungen ergeben (BGH, Urteil vom 30. März 2006 - VII ZR 249/04, BGHZ 167, 83 Rn. 18 f. mwN).

Ob mit einem Vertrag objektiv in nicht ganz untergeordnetem Maße Bedürfnisse gedeckt werden sollen, die der beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit des Betroffenen zuzurechnen sind, oder ob im Gegenteil der berufliche oder gewerbliche Zweck nur ganz untergeordnete Bedeutung hat, ist nach der Rechtsprechung des EuGH vom angerufenen nationalen Gericht anhand der ihm hierzu vorgelegten Beweismittel zu entscheiden (EuGH, Slg. 2005, I-00439 Rn. 47). Es handelt sich um eine Frage der Würdigung des konkreten Einzelfalls, die dem Tatrichter obliegt und die in der Revisionsinstanz nur beschränkt überprüft werden kann. Zu prüfen ist nur, ob die tatrichterliche Würdigung vertretbar ist, nicht gegen die Denkgesetze verstößt und nicht auf verfahrenswidriger Tatsachenfeststellung beruht (vgl. Senatsurteil vom 29. November 2011 - XI ZR 172/11, WM 2012, 36 Rn. 14).

(2) Das Berufungsgericht ist unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe rechtsfehlerfrei zu dem Ergebnis gelangt, der streitgegenständliche Darlehensvertrag sei, auch unter Berücksichtigung des Beklagtenvortrags, nicht dessen privater Sphäre, sondern dessen beruflicher Tätigkeit als Rechtsanwalt in P. zuzurechnen.

(a) Zutreffend und von der Revision unbeanstandet ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass die Darlegungs- und Beweislast für die Verbrauchereigenschaft im Rahmen von Art. 15 EuGVVO beim Beklagten als demjenigen liegt, der sich darauf beruft (vgl. EuGH, Slg. 2005, I-00439 Rn. 46 zu Art. 13 ff. EuGVÜ; Leible/Müller, EuZW 2009, 27, 28; Zöller/Geimer, ZPO , 29. Aufl., Anh. I Art. 17 EuGVVO Rn. 3; Musielak/Stadler, ZPO , 8. Aufl., VO (EG) 44/2001 Art. 15 Rn. 1 mwN).

(b) Dass das Berufungsgericht den diesbezüglichen Vortrag des Beklagten in tatrichterlicher Würdigung als unzureichend angesehen hat, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Nach den Ausführungen des Berufungsgerichts spricht für einen berufsbezogenen Zweck des Darlehens, dass der Beklagte zur Zeit des Vertragsschlusses internationaler Partner der Rechtsanwaltsgesellschaft H. GbR war und das Darlehen nach dem in dem Vertragsformular festgehaltenen Verwendungszweck ausdrücklich der Zahlung seiner Gesellschaftereinlage diente. Dementsprechend ist das Darlehen nicht an ihn selbst, sondern vollständig auf ein Konto der H. GbR ausgezahlt worden. Damit ist ein Zusammenhang des Darlehens mit der beruflichen Tätigkeit des Beklagten objektiv gegeben.

Soweit die Revision dagegen einwendet, das Berufungsurteil habe den unwiderlegten Vortrag des Beklagten nicht hinreichend beachtet, das streitgegenständliche Darlehen habe nicht seiner Tätigkeit als Rechtsanwalt, sondern der Finanzierung der geschäftlichen Expansion der Rechtsanwaltssozietät und damit einer privaten Vermögensanlage gedient, setzt sie lediglich ihre eigene Sachverhaltswürdigung an die Stelle derjenigen des Berufungsgerichts. Damit vermag sie die objektive Berufsbezogenheit der Kreditaufnahme nicht zu entkräften. Selbst wenn mit der Dienstleistung ein gemischter Zweck verfolgt wird, ist es nach der Rechtsprechung des EuGH - wie ausgeführt - nicht erforderlich, dass diese ganz oder auch nur überwiegend zu beruflichgewerblichen Zwecken in Anspruch genommen wird, um die Anwendung der Art. 15 ff. EuGVVO auszuschließen; vielmehr können die Art. 15 ff. EuGVVO selbst dann unanwendbar sein, wenn der private Zweck überwiegt (vgl. EuGH, Slg. 2005, I-00439 Rn. 41 f.; Zöller/Geimer, ZPO , 29. Aufl., Anh. I Art. 17 EuGVVO Rn. 2; Kropholler/von Hein, Europäisches Zivilprozessrecht, 9. Aufl., EuGVO Art. 15 Rn. 10). Dass der mit der Kreditaufnahme verfolgte Zweck (fast) ausschließlich der privaten Sphäre des Beklagten zuzurechnen ist, hat das Berufungsgericht in rechtsfehlerfreier tatrichterlicher Würdigung verneint.

(c) Fehl geht auch der Hinweis der Revision auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 30. September 2009 - VIII ZR 7/09, NJW 2009, 3780 Rn. 10; Senatsurteile vom 8. November 2005 - XI ZR 34/05, BGHZ 165, 43 , 47 ff. und vom 24. Juli 2007 - XI ZR 208/06, WM 2007, 1833 Rn. 16 ff.) zum Verbraucherbegriff gem. § 13 BGB . Hierauf kommt es wegen der autonomen Auslegung des verordnungsrechtlichen Verbraucherbegriffs nicht an; dieser ist insoweit enger zu verstehen als der Verbraucherbegriff des § 13 BGB (Kropholler/von Hein, Europäisches Zivilprozessrecht, 9. Aufl., EuGVO Art. 15 Rn. 10; Schlosser, EU-Zivilprozessrecht, 3. Aufl., EuGVVO Art. 15 Rn. 3).

bb) Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht auch die kumulativ erforderlichen (vgl. nur Musielak/Stadler, ZPO , 8. Aufl., VO (EG) 44/2001 Art. 15 Rn. 7 ff.) situativen Voraussetzungen einer Verbrauchersache im Sinne des Art. 15 Abs. 1 Buchst. c) EuGVVO verneint. Art. 15 Abs. 1 Buchst. c) EuGVVO setzt voraus, dass der Vertragspartner des Verbrauchers in dem Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet der Verbraucher seinen Wohnsitz hat, eine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit ausübt oder eine solche auf irgend einem Wege auf diesen Mitgliedstaat oder auf mehrere Staaten, einschließlich dieses Mitgliedstaats, ausrichtet und der Vertrag in den Bereich dieser Tätigkeit fällt. Daran fehlt es hier.

(1) Die Zweigniederlassung der Klägerin in P. wurde nach den unangegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts im Zusammenhang mit den Darlehensverträgen zwischen den Parteien nicht tätig und scheidet damit als Anknüpfung für eine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit der Klägerin im Wohnsitzstaat des Beklagten, der der Vertragsschluss im Sinne des Art. 15 Abs. 1 Buchst. c) Fall 1 EuGVVO zugerechnet werden könnte (vgl. dazu OLG Dresden, WM 2006, 806, 807), von vornherein aus.

(2) Eine auf Frankreich im Sinne des Art. 15 Abs. 1 Buchst. c) Fall 2 EuGVVO ausgerichtete Tätigkeit der in Deutschland ansässigen Klägerin hat der Beklagte - entgegen der Auffassung der Revision - ebenfalls nicht dargelegt. Die auf den Wohnsitzstaat des Verbrauchers ausgerichtete Tätigkeit des Unternehmers muss nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs den späteren Vertragsschluss durch eine auf den Gewinn von Kunden gerichtete Handlung zumindest motiviert haben (vgl. BGH, Urteil vom 30. März 2006 - VII ZR 249/04, BGHZ 167, 83 Rn. 27 und Beschluss vom 17. September 2008 - III ZR 71/08, NJW 2009, 298 ; vgl. auch OLG Karlsruhe, NJW 2008, 85 , 86; Zöller/Geimer, ZPO , 29. Aufl., Anh. I Art. 17 EuGVVO Rn. 20; ders. in Geimer/ Schütze, Europäisches Zivilverfahrensrecht, 3. Aufl., Art. 15 EuGVVO Rn. 38; Kropholler/von Hein, Europäisches Zivilprozessrecht, 9. Aufl., EuGVO Art. 15 Rn. 26; Hüßtege in Thomas/Putzo, ZPO , 32. Aufl., Art. 15 EuGVVO Rn. 8; Leible/Müller, EuZW 2009, 27, 28 und NJW 2011, 495, 497; Schlosser, EU-Zivilprozessrecht, 3. Aufl., EuGVVO Art. 15 Rn. 8). Dies ist den Feststellungen des Berufungsgerichts und dem Sachvortrag der Parteien, insbesondere des darlegungs- und beweisbelasteten Beklagten nicht zu entnehmen.

Der autonom auszulegende Begriff des Ausrichtens im Sinne des Art. 15 Abs. 1 Buchst. c) EuGVVO ist zwar weiter gefasst als der der Vorgängernorm des Art. 13 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a) EuGVÜ (EuGH, NJW 2011, 505 Rn. 59). Während dort nur auf die Varianten des ausdrücklichen Angebots und der Werbung abgestellt wurde, erfasst Art. 15 Abs. 1 Buchst. c) EuGVVO wegen der Formulierung "auf irgend einem Wege" nunmehr ein insgesamt breiteres Spektrum an Tätigkeiten (aaO, Rn. 61). Tatbestandsvoraussetzung ist aber weiterhin, dass der Gewerbetreibende bereits vor dem Vertragsschluss seinen Willen zum Ausdruck gebracht hat, Geschäftsbeziehungen zu Verbrauchern (auch) im Wohnsitzmitgliedstaat des Verbrauchers herzustellen, also zum Vertragsschluss mit diesen bereit zu sein (aaO, Rn. 75 f.; vgl. auch BGH, Urteile vom 30. März 2006 - VII ZR 249/04, BGHZ 167, 83 Rn. 25 und 27 und vom 29. November 2011 - XI ZR 172/11, WM 2012, 36 Rn. 21). Auch dies ist den Feststellungen des Berufungsgerichts und dem Sachvortrag der Parteien nicht zu entnehmen. Es fehlt jeder Anhaltspunkt dafür, dass der Beklagte vorvertraglich durch ein Handeln der Klägerin in seinem Wohnsitzstaat zur geschäftlichen Kontaktaufnahme veranlasst worden ist. Allein die jeweils per Telefax veranlasste Übermittlung der Vertragsformulare vom Sitz der Klägerin an den Wohnsitz des Beklagten reicht dafür, wie das Berufungsgericht zu Recht angenommen hat, nicht aus, da die Vertragstexte zu dieser Zeit bereits ausformuliert vorlagen und es einen früheren, den Vertragsschluss vorbereitenden Kontakt gegeben haben muss. Dass es dazu aufgrund eines vertragsanbahnenden, insbesondere werbenden Verhaltens der Klägerin in Frankreich gekommen ist, hat der Beklagte nicht behauptet.

2. Rechtsfehlerfrei und von der Revision unangegriffen hat das Berufungsgericht die Klage auch in der Sache als begründet angesehen.

Von Rechts wegen

Verkündet am: 28. Februar 2012

Vorinstanz: LG München I, vom 22.12.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 28 O 17600/08
Vorinstanz: OLG München, vom 25.10.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 19 U 2004/10