BGH, Beschluss vom 27.09.2012 - Aktenzeichen V ZA 17/12
DRsp Nr. 2012/20132
Verfahrenkostenhilfe bei fehlender Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung
Tenor
Der Antrag der Beklagten auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe und Beiordnung der Kanzlei V wird zurückgewiesen, weil die beabsichtigte Nichtzulassungsbeschwerde keine Aussicht auf Erfolg hat, § 114 Satz 1 ZPO .
Die Entscheidung des Landgerichts Stuttgart vom 10. Mai 2012 betrifft hinsichtlich sämtliche Klage- und Widerklageanträge Wohnungseigentumssachen im Sinne von § 43 Nr. 1 bis 4 WEG . Eine Nichtzulassungsbeschwerde ist aus diesem Grund nicht statthaft, § 62 Abs. 2 WEG .
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