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BGH - Entscheidung vom 29.05.2012

2 StR 169/12

Normen:
StPO § 349 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 29.05.2012 - Aktenzeichen 2 StR 169/12

DRsp Nr. 2012/14602

Unterbringung eines Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus bei fehlender Krankheitseinsicht und Therapieeinsicht

Tenor

Die Revision der Beschuldigten gegen das Urteil des Landgerichts Gera vom 18. Januar 2012 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Beschuldigten ergeben hat.

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Die Unterbringung der Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus erscheint im Hinblick auf die derzeit fehlende Krankheits- und Therapieeinsicht noch verhältnismäßig. Sollte diese im Rahmen der stationären Behandlung geweckt und

eine dauerhafte Medikation eingeübt werden können, wird alsbald die Aussetzung der Vollstreckung der Maßregel zur Bewährung zu prüfen sein.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2 ;
Vorinstanz: LG Gera, vom 18.01.2012