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BGH - Entscheidung vom 13.09.2012

III ZR 5/12

Normen:
ZPO § 543 Abs. 2 S. 1

BGH, Beschluss vom 13.09.2012 - Aktenzeichen III ZR 5/12

DRsp Nr. 2012/20258

Unbegründetheit einer Nichtzulassungsbeschwerde

Tenor

Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 9. Zivilsenats des Kammergerichts vom 18. November 2011 - 9 U 72/09 - wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO ).

Der Streitwert beträgt 25.516,97 €.

Normenkette:

ZPO § 543 Abs. 2 S. 1;

Gründe

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO ).

Die Auffassung des Berufungsgerichts, eine mehrfach gebrochene Gehwegplatte, die im Bereich einer Einfahrt verlegt und somit dem Überfahren durch Kraftfahrzeuge ausgesetzt ist, müsse im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht des Beklagten (§ 7 BerlStrG) des Näheren auf mögliche Lockerungen und die damit etwa verbundene Gefahr von "Aufkantungen" (oder "Absenkungen") überprüft werden, steht im Einklang mit der ober- und höchstrichterlichen Rechtsprechung und lässt einen Rechtsfehler nicht erkennen.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.

Vorinstanz: LG Berlin, vom 05.03.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 13 O 52/08
Vorinstanz: KG Berlin, vom 18.11.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 9 U 72/09