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BGH - Entscheidung vom 08.03.2012

I ZR 55/11

Normen:
ZPO § 281 Abs. 1 S. 1
ZPO § 281 Abs. 2 S. 2

BGH, Beschluss vom 08.03.2012 - Aktenzeichen I ZR 55/11

DRsp Nr. 2012/6788

Unanfechtbarkeit eines Verweises des Berufungsgerichts

Tenor

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 1. März 2011 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 100.000 € festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 281 Abs. 1 S. 1; ZPO § 281 Abs. 2 S. 2;

Gründe

I. Das Berufungsgericht hat die örtliche Zuständigkeit wie bereits das Landgericht in erster Instanz verneint und deshalb auf den in der Berufungsinstanz erstmals gestellten Hilfsantrag den Rechtsstreit nach § 281 Abs. 1 Satz 1 ZPO unter Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils mit dem Berufungsurteil an das Landgericht Düsseldorf verwiesen.

II. Diese Entscheidung ist nach § 281 Abs. 2 Satz 2 ZPO unanfechtbar. Die Unanfechtbarkeit der Entscheidung entzieht sie jeder Nachprüfung, auch wenn sie zu Unrecht erlassen worden sein sollte, und macht damit nicht nur die Verweisung selbst, sondern auch die ihr zugrundeliegende Entscheidung über die Zuständigkeit unanfechtbar, so dass sie weder von dem Gericht, an das der Rechtsstreit verwiesen worden ist, nachgeprüft noch von dem übergeordneten Gericht geändert werden kann (allgem. Meinung, vgl. BGH, Urteil vom 6. Juni 1951 II ZR 16/51, BGHZ 2, 278, 279; Beschluss vom 24. Mai 2000 III ZB 9/00, NJW-RR 2000, 1731 , 1732; Beschluss vom 22. April 2008 XI ZR 355/06, GuT 2008, 217; Beschluss vom 27. Mai 2008 X ARZ 45/08, NJW-RR 2008, 1309 ; BAG, NJW 1991, 1630 ; MünchKomm.ZPO/Prütting, 3. Aufl., § 281 Rn. 40; Stein/Jonas/Leipold, ZPO , 22. Aufl., § 281 Rn. 63; Wieczorek/Schütze/Assmann, ZPO , 3. Aufl., § 281 Rn. 105; Musielak/Foerste, ZPO , 8. Aufl., § 281 Rn. 11; Zöller/Greger, ZPO , 29. Aufl., § 281 Rn. 14; Geisler in Prütting/Gehrlein, ZPO , 3. Aufl., § 281 Rn. 36; Reichold in Thomas/Putzo, ZPO , 32. Aufl., § 281 Rn. 11; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO , 70. Aufl., § 281 Rn. 27). Die Unanfechtbarkeit ergibt sich aus dem Gebot der Prozesswirtschaftlichkeit und soll Verzögerungen eines Prozesses durch Zuständigkeitsfragen vorbeugen (BGHZ 2, 278, 279). Dies gilt auch dann, wenn die Verweisung durch Urteil erfolgt (vgl. BGH, NJW-RR 2000, 1731 , 1732; BGH, GuT 2008, 217) und wenn der Verweisungsantrag in der Berufungsinstanz wenn auch nur hilfsweise gestellt wird (vgl. BAG, NJW 1991, 1630 , 1631).

Ob von dem Grundsatz der Unanfechtbarkeit bei objektiver Willkür oder der Versagung des rechtlichen Gehörs eine Ausnahme zu machen ist (vgl. BGH, NJW 2000, 1731, 1732), kann offenbleiben, weil diese Voraussetzungen ersichtlich nicht vorliegen.

III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO .

Vorinstanz: LG Koblenz, vom 18.11.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 3 HKO 154/07
Vorinstanz: OLG Koblenz, vom 01.03.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 4 U 1583/08