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BGH - Entscheidung vom 19.04.2012

IX ZB 198/10

BGH, Beschluss vom 19.04.2012 - Aktenzeichen IX ZB 198/10

DRsp Nr. 2012/9305

Überprüfung einer gerichtlichen Entscheidung bzgl. der Gewährung von Zuschlägen und Abschlägen zur Regelvergütung eines Insolvenzverwalters

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Lübeck vom 3. September 2010 wird auf Kosten des weiteren Beteiligten als unzulässig verworfen.

Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 36.978,42 € festgesetzt.

Gründe

Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§§ 7 , 6 , 64 Abs. 3 Satz 1 InsO , Art. 103f EGInsO , § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO ), aber unzulässig. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 ZPO ).

Das Beschwerdegericht hat seiner Entscheidung keine Rechtssätze zugrunde gelegt, die von der Rechtsprechung gleich- oder übergeordneter Gerichte abweichen. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats ist die Bemessung vorzunehmender Zu- und Abschläge grundsätzlich Aufgabe des Tatrichters. Sie ist in der Rechtsbeschwerdeinstanz nur darauf zu prüfen, ob sie die Gefahr der Verschiebung von Maßstäben mit sich bringt (BGH, Beschluss vom 13. November 2008 - IX ZB 141/07, ZInsO 2009, 55 , 56 Rn. 8 mwN). Diese Gefahr besteht hier nicht. Das Beschwerdegericht hat die Vergütung des weiteren Beteiligten nicht nach seinem Zeitaufwand bemessen, sondern Zuschläge durch einen prozentualen Aufschlag auf die Regelvergütung gewährt. Dass es dabei mitbedacht hat, mit welchem Betrag sich einzelne Zuschläge auf die Gesamtvergütung auswirken, ist nicht zu beanstanden, denn durch Zu- und Abschläge zur Regelvergütung nach § 3 InsVV soll eine dem Einzelfall gerecht werdende angemessene Gesamtvergütung erreicht werden.

Die von der Rechtsbeschwerde gerügte Verletzung des Anspruchs des weiteren Beteiligten auf rechtliches Gehör hat der Senat geprüft, aber nicht feststellen können. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen.

Vorinstanz: LG Lübeck, vom 03.09.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 7 T 292/10
Vorinstanz: AG Lübeck, vom 07.06.2010 - Vorinstanzaktenzeichen IN 50/04