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BGH - Entscheidung vom 12.07.2012

IX ZR 18/11

Normen:
ZPO § 544 Abs. 1 S. 1

BGH, Beschluss vom 12.07.2012 - Aktenzeichen IX ZR 18/11

DRsp Nr. 2012/15487

Überprüfung der inhaltlichen Richtigkeit einer angefochtenen Entscheidung mit der Rüge der Versagung rechtlichen Gehörs

Tenor

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 11. Januar 2011 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 550.000 € festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 544 Abs. 1 S. 1;

Gründe

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO ) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO ). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO ).

1.

Entgegen der Ansicht der Beschwerde hat das Berufungsgericht die Grundsätze über den Gesamtvermögensvergleich nicht verkannt. Es ist vielmehr, ohne dass Zulassungsgründe berührt werden, davon ausgegangen, dass für eine Herabsetzung oder einen künftigen Wegfall des geltend gemachten Steuerschadens keine Anhaltspunkte bestehen (vgl. BGH, Urteil vom 23. Oktober 2003 - IX ZR 249/02, WM 2004, 475 , 478).

2.

Der im Zusammenhang mit den Erwägungen des Berufungsgerichts zum Schadensgrund und zur Annahme einer stillschweigenden Fortführung des Lizenzvertrages erhobene Willkürverstoß liegt nicht vor. Von Willkür kann nicht gesprochen werden, wenn sich das Gericht mit der Rechtslage, wie vorliegend gegeben, näher auseinandersetzt und seine Auffassung nicht jedes sachlichen Grundes entbehrt (vgl. BVerfGE 87, 273 , 278 f; 89, 1, 13 f; 96, 189, 203; BVerfG NJW 2001, 1125 f). Die insoweit geltend gemachte Gehörsverletzung liegt ebenfalls nicht vor.

3.

Dies gilt auch für die weitere Annahme des Berufungsgerichts, die Klägerin und deren Ehemann hätten sich beratungsgerecht verhalten. Der Anspruch auf rechtliches Gehör gibt jedem Verfahrensbeteiligten das Recht, sich zu dem der Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt zu äußern und dem Gericht die eigene Auffassung zu den erheblichen Rechtsfragen darzulegen. Das Gericht ist verpflichtet, dieses Vorbringen zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen (BVerfG NJW 1995, 2095 , 2096; BVerfGE 86, 133 , 145; BGH, Beschluss vom 27. Juni 2007 - X ZB 6/05, BGHZ 173, 47 Rn. 30). Hieraus kann jedoch nicht abgeleitet werden, dass sich das Gericht mit jedem Vorbringen einer Partei in den Gründen seiner Entscheidung ausdrücklich zu befassen hat (BVerfG NJW 1992, 1031 ; BGH, Beschluss vom 16. September 2008 - X ZB 28/07, GRUR 2009, 90 Rn. 7). Die inhaltliche Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung kann mit der Rüge der Versagung rechtlichen Gehörs nicht zur Überprüfung gestellt werden. Ein Recht, mit der eigenen Einschätzung durchzudringen, gibt der Anspruch auf rechtliches Gehör nicht (BGH, Beschluss vom 16. September 2008 aaO Rn. 10; vom 21. Februar 2008 - IX ZR 62/07, DStRE 2009, 328 Rn. 5). Hier will die Beschwerde ihre Einschätzung anstelle der Bewertung des Tatrichters setzen. Dies ist ihr verwehrt.

4.

Die geltend gemachte Grundsatzbedeutung zur Sozietätshaftung liegt nicht vor. Der Senat hat in der Zwischenzeit im Sinne des Berufungsgerichts (BGH, Urteil vom 10. Mai 2012 - IX ZR 125/10, Rn. 68 ff, zVb in BGHZ) entschieden.

5.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.

Vorinstanz: LG Heilbronn, vom 20.10.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 516/06
Vorinstanz: OLG Stuttgart, vom 11.01.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 12 U 200/08