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BGH - Entscheidung vom 24.04.2012

4 StR 648/11

BGH, Beschluss vom 24.04.2012 - Aktenzeichen 4 StR 648/11

DRsp Nr. 2012/9033

Teile von Arbeitsentgelt als Tatobjekt einer Veruntreuung im Sinne von § 266a Abs. 3 StGB

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Halle vom 18. Juli 2011 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO ). Jedoch wird der Tenor des angefochtenen Urteils dahin berichtigt, dass der Angeklagte des Vorenthaltens von Arbeitsentgelt in 116 Fällen schuldig ist.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Die Fassung der Urteilsformel beruht auf einem offensichtlichen Schreibversehen, das der Senat berichtigen kann (Meyer-Goßner, StPO , 54. Aufl., § 268 Rn. 10). Das Landgericht hat den Angeklagten wegen der Nichtabführung von Sozialversicherungsbeiträgen und damit wegen Vorenthaltens von Arbeitsentgelt im Sinne von § 266a Abs. 1 StGB verurteilt. Dies ergibt sich eindeutig aus den Feststellungen und der rechtlichen Würdigung im angefochtenen Urteil sowie aus der damit übereinstimmenden Liste der angewendeten Vorschriften. Tatobjekt einer Veruntreuung im Sinne von § 266a Abs. 3 StGB sind im Übrigen die Teile des Arbeitsentgelts, die nicht in den Anwendungsbereich des Absatzes 1 fallen (vgl. SSW-StGB/Saliger, § 266a Rn. 22).

Vorinstanz: LG Halle, vom 18.07.2011