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BGH - Entscheidung vom 01.08.2012

XII ZR 202/09

Normen:
EGZPO § 26 Nr. 8

BGH, Beschluss vom 01.08.2012 - Aktenzeichen XII ZR 202/09

DRsp Nr. 2012/17503

Streitwert eines Rechtsstreits um das Recht zur Fortführung des Ehenamens

Tenor

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 25. November 2009 wird auf Kosten der Beklagten verworfen.

Wert des Beschwerdegegenstandes: 15.000 €

Normenkette:

EGZPO § 26 Nr. 8 ;

Gründe

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nicht statthaft. Der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer der Beklagten übersteigt die Wertgrenze von 20.000 € nicht (§ 26 Nr. 8 EGZPO ).

Die Beschwer bemisst sich entsprechend dem Streitwert für das Verfahren gemäß § 3 ZPO nach billigem Ermessen. Danach ist entsprechend der Entscheidung des Oberlandesgerichts der Wert für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde auf 15.000 € festzusetzen.

Die Parteien streiten über das Recht der Beklagten zur Fortführung des Ehenamens. Gegenstand des Verfahrens ist somit eine nichtvermögensrechtliche Streitigkeit. Für die Ermessensentscheidung können hier die Grundsätze des § 48 Abs. 2 GKG herangezogen werden. Es sind also alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, insbesondere der Umfang und die Bedeutung der Sache und die Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Parteien.

Die Festsetzung beruht darauf, dass um einen ideellen Wert gestritten wird. Eine Beeinträchtigung wirtschaftlicher Interessen der Ehefrau ist nicht erkennbar. Den Umständen des Einzelfalls, insbesondere der Bedeutung der Sache, der Wirkung in der Öffentlichkeit und den Einkommens- und Vermögensverhältnissen der Parteien wird durch einen Wertansatz Rechnung getragen, der die üblicherweise in nichtvermögensrechtlichen Streitigkeiten im Zusammenhang mit Namen festgesetzten Werte überschreitet.

Vorinstanz: LG Wiesbaden, vom 16.09.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 257/06
Vorinstanz: OLG Frankfurt am Main, vom 25.11.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 1 U 233/08