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BGH - Entscheidung vom 19.07.2012

IX ZA 16/12

Normen:
ZPO § 574 Abs. 1 S. 1 Nr. 2

BGH, Beschluss vom 19.07.2012 - Aktenzeichen IX ZA 16/12

DRsp Nr. 2012/16085

Statthaftigkeit einer Rechtsbeschwerde im insolvenzgerichtlichen Verfahren

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen die Beschlüsse der 7. Zivilkammer des Landgerichts Osnabrück vom 18. April 2012 und 3. Mai 2012 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen.

Der Antrag des Schuldners, ihm zur Durchführung des Rechtsbeschwerdeverfahrens gegen diese Beschlüsse einen Notanwalt zu bestellen, wird zurückgewiesen.

Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 5.000 € festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 574 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ;

Gründe

1.

Die Rechtsbeschwerde ist unstatthaft, weil sie vom Beschwerdegericht nicht zugelassen wurde (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO ). Der Berichtigungsbeschluss des Insolvenzgerichts unterliegt gemäß § 4 InsO in Verbindung mit § 319 Abs. 3 , § 567 Abs. 1 ZPO der sofortigen Beschwerde, während die Rechtsbeschwerde nicht gesetzlich zugelassen ist und somit nur im Falle der Zulassung statthaft gewesen wäre (Hk-ZPO/Saenger, 4. Aufl., § 319 Rn. 25). Der Weg einer außerordentlichen Beschwerde ist nicht eröffnet (BGH, Beschluss vom 7. März 2002 - IX ZB 11/02, BGHZ 150, 133 ff) und verfassungsrechtlich auch nicht geboten (vgl. BVerfGE 107, 395 ff). Ebenso wenig ist die Entscheidung über die Nichtzulassung mit der Rechtsbeschwerde angreifbar.

2.

Da die Rechtsbeschwerde des Schuldners somit aussichtslos ist, war gemäß § 78 b Abs. 1 ZPO von der Bestellung eines Notanwalts abzusehen.

Vorinstanz: AG Lingen, vom 02.09.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 18 IN 14/11
Vorinstanz: LG Osnabrück, vom 18.04.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 7 T 217/12