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BGH - Entscheidung vom 12.09.2012

IX ZB 71/12

Normen:
ZPO § 321a Abs. 4 S. 4

BGH, Beschluss vom 12.09.2012 - Aktenzeichen IX ZB 71/12

DRsp Nr. 2012/19283

Statthaftigkeit einer Rechtsbeschwerde gegen eine Entscheidung über eine Gehörsrüge in der Zivilgerichtsbarkeit

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Tübingen (5 T 211/11) vom 27. April 2012 wird auf Kosten der weiteren Beteiligten zu 2 als unzulässig verworfen.

Normenkette:

ZPO § 321a Abs. 4 S. 4;

Gründe

Die "sofortige Beschwerde" der weiteren Beteiligten zu 2 ist als Rechtsbeschwerde auszulegen, weil mit ihr nach allgemeinem Sprachgebrauch eine Überprüfung durch das im Instanzenzug übergeordnete Gericht begehrt wird (vgl. BGH, Beschluss vom 21. März 2002 - IX ZB 18/02, WM 2002, 1512 ).

Die Rechtsbeschwerde ist bereits nicht statthaft. Die Entscheidung über eine Gehörsrüge ist nach § 321a Abs. 4 Satz 4 ZPO unanfechtbar. Die Rechtsbeschwerde ist überdies unzulässig, weil sie nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO ).

Die Beteiligte zu 2 kann nicht damit rechnen, in dieser Sache Antwort auf weitere Eingaben zu erhalten.

Vorinstanz: AG Tübingen, vom 07.09.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 1 IK 1/00
Vorinstanz: LG Tübingen, vom 27.04.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 5 T 211/11