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BGH - Entscheidung vom 04.07.2012

IX ZB 60/12

Normen:
InsO § 4
EGInsO Art. 103f S. 1

BGH, Beschluss vom 04.07.2012 - Aktenzeichen IX ZB 60/12

DRsp Nr. 2012/15417

Statthaftigkeit einer Rechtsbeschwerde gegen Beschwerdeentscheidungen im Insolvenzverfahren bei Zulassung durch das Beschwerdegericht

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Paderborn vom 21. Mai 2012 wird auf Kosten des Beteiligten zu 2 als unzulässig verworfen.

Normenkette:

InsO § 4 ; EGInsO Art. 103f S. 1;

Gründe

Die "sofortige Beschwerde" des Beteiligten zu 2 ist als Rechtsbeschwerde auszulegen, weil hierdurch nach allgemeinem Sprachgebrauch eine Überprüfung durch das im Instanzenzug übergeordnete Gericht begehrt wird (vgl. BGH, Beschluss vom 21. März 2002 - IX ZB 18/02, WM 2002, 1512 ).

Die Rechtsbeschwerde ist bereits nicht statthaft, weil sie durch das Beschwerdegericht nicht zugelassen worden ist. Nachdem die Vorschrift des § 7 InsO durch Gesetz vom 21. Oktober 2011 (BGBl. I S. 2082) mit Wirkung zum 27. Oktober 2011 aufgehoben worden ist, findet die Rechtsbeschwerde gegen Beschwerdeentscheidungen im Insolvenzverfahren nur statt, wenn sie durch das Beschwerdegericht zugelassen worden ist (§ 4 InsO , § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO ). Die Neuregelung ist gemäß Art. 103f Satz 1 EGInsO auf die Rechtsbeschwerde gegen solche Beschwerdeentscheidungen anzuwenden, die nach dem Inkrafttreten des neuen Rechts erlassen worden sind (BGH, Beschluss vom 20. Dezember 2011 - IX ZB 294/11, WM 2012, 276 Rn. 5). Da die angefochtene Entscheidung am 21. Mai 2012 erlassen worden ist, findet das neue Recht Anwendung.

Die Rechtsbeschwerde ist überdies unzulässig, weil sie nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt (§ 575 Abs. 1 Satz 1, § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO ) eingelegt worden ist.

Vorinstanz: AG Paderborn, vom 13.04.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 2 IN 502/05
Vorinstanz: LG Paderborn, vom 21.05.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 5 T 127/12