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BGH - Entscheidung vom 11.09.2012

4 StR 195/12

Normen:
StPO § 349 Abs. 2

Fundstellen:
NStZ-RR 2015, 197

BGH, Beschluss vom 11.09.2012 - Aktenzeichen 4 StR 195/12

DRsp Nr. 2012/20117

Statthaftigkeit einer Gegenvorstellung gegen die Zurückweisung einer Revision als unbegründet

Tenor

Die "Gegenvorstellung" des Verurteilten gegen den Beschluss des Senats vom 1. August 2012 - 4 StR 195/12 - wird zurückgewiesen.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2 ;

Gründe

Durch den angefochtenen Beschluss hat der Senat die Revision des Beschuldigten gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Hiergegen richtet sich die vom Verurteilten am 29. August 2012 erhobene "Gegenvorstellung", mit der dieser sinngemäß die Aufhebung des Senatsbeschlusses begehrt. Der Rechtsbehelf hat keinen Erfolg.

Eine Gegenvorstellung gegen einen nach § 349 Abs. 2 StPO ergangenen Beschluss ist als solche nicht statthaft. Ein derartiger Beschluss kann grundsätzlich weder aufgehoben noch abgeändert oder ergänzt werden (st. Rspr.; vgl. nur Senatsbeschluss vom 24. März 2011 - 4 StR 637/10, StraFo 2011, 218).

Das Begehren könnte auch als Antrag gemäß § 356a StPO keinen Erfolg haben, da der Beschuldigte schon die Wochenfrist des § 356a Satz 2 StPO nicht eingehalten hat. Er trägt selbst vor, dass ihm der Verwerfungsbeschluss am 14. August 2012 ausgehändigt wurde; sein Schriftsatz ist indes erst am 27. August 2012 beim Senat eingegangen.

Im Übrigen wurde bei der Senatsentscheidung vom 1. August 2012 sein Anspruch auf rechtliches Gehör nicht in entscheidungserheblicher Weise verletzt.

Vorinstanz: BGH, vom 01.08.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 4 StR 195/12
Fundstellen
NStZ-RR 2015, 197