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BGH - Entscheidung vom 14.02.2012

IX ZA 2/12

Normen:
InsO § 6
InsO § 7
InsO § 34 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 14.02.2012 - Aktenzeichen IX ZA 2/12

DRsp Nr. 2012/4440

Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde gegen die Entscheidung des Beschwerdegerichts im Falle einer sofortigen Beschwerde des Schuldners gegen die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen

Tenor

Der Antrag des Schuldners auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Einlegung einer Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 8. Zivilkammer des Landgerichts Leipzig vom 22. Dezember 2011 wird abgelehnt.

Normenkette:

InsO § 6 ; InsO § 7 ; InsO § 34 Abs. 2 ;

Gründe

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsbeschwerde keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 4 InsO , § 114 Satz 1 ZPO ). Die Rechtsbeschwerde ist mangels Zulassung durch das Beschwerdegericht nicht statthaft.

Nach der Regelung der § 34 Abs. 2 , §§ 6 , 7 InsO in der vor dem 27. Oktober 2011 geltenden Fassung fand gegen die Entscheidung des Beschwerdegerichts die Rechtsbeschwerde statt, wenn der Schuldner gegen die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen sofortige Beschwerde erhoben hat. Durch Gesetz vom 21. Oktober 2011 (BGBl. I S. 2082) ist die Vorschrift des § 7 InsO jedoch mit Wirkung zum 27. Oktober 2011 aufgehoben worden. Nach dem nun geltenden Recht ist die Rechtsbeschwerde nur statthaft, wenn sie durch das Beschwerdegericht zugelassen worden ist (§ 4 InsO i.V.m. § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO ). Dabei ist im vorliegenden Fall gemäß der Übergangsregelung des Art. 103f Satz 1 EGInsO das neue Recht anzuwenden, weil die angefochtene Beschwerdeentscheidung nach dem 26. Oktober 2011 erlassen worden ist.

Vorinstanz: AG Leipzig, vom 28.12.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 402 IN 1355/10
Vorinstanz: LG Leipzig, vom 22.12.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 8 T 781/11