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BGH - Entscheidung vom 08.06.2012

KZR 17/12

Normen:
ZPO § 45 Abs. 1
ZPO § 46
ZPO § 48 Alt. 1

BGH, Beschluss vom 08.06.2012 - Aktenzeichen KZR 17/12

DRsp Nr. 2012/14587

Selbstablehnung eines Richters bei privater Bekanntheit mit dem Kläger

Tenor

Die Selbstablehnung des Richters am Bundesgerichtshof Dr. L. wird für begründet erklärt.

Normenkette:

ZPO § 45 Abs. 1 ; ZPO § 46 ; ZPO § 48 Alt. 1;

Gründe

Mit dienstlicher Äußerung vom 24. April 2012 hat Richter am Bundesgerichtshof Dr. L. darauf hingewiesen, dass er mit einem Mitglied des Vorstands der Klägerin privat bekannt sei und die Familien seit Jahren einen freundschaftlichen Umgang pflegten.

Auf die dienstliche Äußerung des Richters, mit der dieser von einem Verhältnis Anzeige gemacht hat, das seine Ablehnung rechtfertigen könnte, hat der Senat gemäß § 48 Alt. 1 ZPO i.V.m. §§ 45 Abs. 1 , 46 ZPO zu entscheiden. Die vom Gesetz so bezeichnete Selbstablehnung ist begründet, wie der Senat bereits für einen ebenso gelagerten Sachverhalt entschieden hat (Beschluss vom 20. Februar 2012 - KZR 23/11, [...] Rn. 2 f.).

Vorinstanz: LG München I, vom 27.07.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 37 O 14793/10
Vorinstanz: OLG München, vom 23.02.2012 - Vorinstanzaktenzeichen U 3365/11