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BGH - Entscheidung vom 26.09.2012

2 StR 200/12

Normen:
StPO § 349 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 26.09.2012 - Aktenzeichen 2 StR 200/12

DRsp Nr. 2012/21854

Schuldspruchänderung als Folge der Revision

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 21. Dezember 2011 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte wegen fünf tatmehrheitlichen Fällen der Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig ist.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2 ;

Gründe

Die Revision des Angeklagten führt lediglich zu einer Schuldspruchänderung; im Übrigen ist sie aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts genannten Gründen offensichtlich unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO ).

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit täterschaftlichem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in fünf Fällen verurteilt. Dies hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Die Tätigkeit eines Kuriers, die sich in den Transport des Rauschgifts erschöpft, ist lediglich als Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln zu werten (vgl. BGHSt 51, 219 ). Der Senat ändert den Schuldspruch ab; § 265 StPO steht nicht entgegen; es ist ausgeschlossen, dass der Angeklagte sich anders als geschehen hätte verteidigen können. Der Strafausspruch bleibt davon unberührt. Der Senat schließt aus, dass die Strafe auf der rechtsfehlerhaften Annahme täterschaftlichen Handeltreibens beruht.

Vorinstanz: LG Frankfurt am Main, vom 21.12.2011