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BGH - Entscheidung vom 12.01.2012

IX ZR 59/11

Normen:
ZPO § 543 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 12.01.2012 - Aktenzeichen IX ZR 59/11

DRsp Nr. 2012/3462

Schuldnerische Zuordnung einer Zahlung aus Sicht eines Beklagten

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 8. April 2011 wird zugelassen, soweit die Klage hinsichtlich der Zahlung vom 22. Januar 2006 in Höhe von 35.000 € abgewiesen worden ist. Die weitergehende Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem vorbezeichneten Urteil wird zurückgewiesen.

Der Streitwert wird auf 135.000 € bis zum 12. Januar 2012 und auf 35.000 € für die Zeit danach festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 543 Abs. 2 ;

Gründe

Soweit die Revision nicht zugelassen wird, hat die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO ). Die Annahme des Berufungsgerichts, dass die Zahlungen im Jahre 2005 aus Sicht der Beklagten nicht der Schuldnerin zugeordnet werden konnten, wirft keine Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf. Verfahrensgrundrechte des Klägers wurden nicht verletzt. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO ).

Vorinstanz: LG München II, vom 07.09.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 6027/08
Vorinstanz: OLG München, vom 08.04.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 5 U 4633/10