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BGH - Entscheidung vom 12.01.2012

1 StR 621/11

Normen:
StPO § 258 Abs. 2
StPO § 349 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 12.01.2012 - Aktenzeichen 1 StR 621/11

DRsp Nr. 2012/1875

Rüge einer fehlenden Erteilung des letzten Worts im Zusammenhang mit einem Antrag auf Aufhebung der Haftbefehle ohne weitere Begründung

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 15. August 2011 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO ).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Selbst nach dem Vortrag des Beschwerdeführers und einer insoweit möglicherweise fehlerhaften Protokollierung ist die Rüge nach § 258 Abs. 2 StPO (hier: keine erneute Erteilung des "letzten Wortes") unbegründet. Sollte ein Verstoß gegen "das letzte Wort" vorgelegen haben, so kann der Senat jedenfalls ein Beruhen des Urteils darauf ausschließen, da der Antrag auf Aufhebung der Haftbefehle ohne weitere Begründung keinen neuen Sachvortrag enthielt, zu dem der Angeklagte sich hätte äußern können.

Normenkette:

StPO § 258 Abs. 2 ; StPO § 349 Abs. 2 ;
Vorinstanz: LG Karlsruhe, vom 15.08.2011