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BGH - Entscheidung vom 28.08.2012

XI ZR 155/12

Normen:
ZPO § 78b

BGH, Beschluss vom 28.08.2012 - Aktenzeichen XI ZR 155/12

DRsp Nr. 2012/18267

Rückschluss der Erfolglosigkeit einer Rechtsverfolgung aus der Niederlegung des Mandats durch einen zuvor beauftragten Rechtsanwalt

Tenor

Die Gegenvorstellungen des Klägers im Schriftsatz seiner ehemaligen Prozessbevollmächtigten vom 16. August 2012 geben dem Senat keine Veranlassung, seinen Beschluss vom 14. August 2012 abzuändern.

Der Antrag des Klägers, ihm zur Wahrnehmung seiner Rechte gemäß § 78b ZPO einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt beizuordnen, wird nunmehr auch deswegen abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aussichtslos erscheint, wie auch die bisherigen Prozessbevollmächtigten des Klägers erkannt haben, die gemäß dem Schriftsatz vom 16. August 2012 aus diesem Grund ihr Mandat niedergelegt haben. Von einer näheren Begründung wird entsprechend § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 34. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 8. März 2012 wird auf seine Kosten verworfen, weil die Beschwerde nicht innerhalb der vom Vorsitzenden bis zum

16. August 2012 verlängerten Frist begründet worden ist (§ 544 Abs. 2 , § 97 Abs. 1 ZPO ).

Streitwert: 220.160,53 €

Normenkette:

ZPO § 78b;
Vorinstanz: LG Münster, vom 23.11.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 14 O 346/10
Vorinstanz: OLG Hamm, vom 08.03.2012 - Vorinstanzaktenzeichen I-34 U 6/11