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BGH - Entscheidung vom 27.03.2012

EnVR 58/10

BGH, Beschluss vom 27.03.2012 - Aktenzeichen EnVR 58/10

DRsp Nr. 2012/7683

Rücknahme der Beschwerde im Rechtsbeschwerdeverfahren

Tenor

1.

Das Beschwerdeverfahren und das Rechtsbeschwerdeverfahren werden eingestellt. Diese Verfahren sind als nicht anhängig geworden anzusehen. Der auf die Beschwerde ergangene Beschluss des 3. Kartellsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 21. April 2010 ist wirkungslos.

2.

Die Kosten des Beschwerde- und des Rechtsbeschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

3.

Der Wert des Beschwerde- und des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 12.543.969 € festgesetzt.

Gründe

Die - im Rechtsbeschwerdeverfahren zulässige - Rücknahme der Beschwerde durch die Betroffene bewirkt, dass das Verfahren als nicht anhängig geworden anzusehen ist (BGH, Beschluss vom 11. März 1997 - KVR 25/91, WuW/E 3109 -Herstellerleasing II). Die Kosten des Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeverfahrens sind entsprechend dem übereinstimmenden Antrag der Beteiligten gegeneinander aufzuheben.

Vorinstanz: OLG Düsseldorf, vom 21.04.2010 - Vorinstanzaktenzeichen VI-3 Kart 128/09 (V)