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BGH - Entscheidung vom 01.03.2012

5 StR 565/11

Normen:
BGB § 349 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 01.03.2012 - Aktenzeichen 5 StR 565/11

DRsp Nr. 2012/5462

Richtigstellung eines Urteils wegen Beihilfe zum versuchten besonders schweren Raub in Tateinheit mit Beihilfe zur gefährlichen Körperverletzung i.R.e. Revision

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dresden vom 26. August 2011 werden nach § 349 Abs. 2 StPO mit der Richtigstellung als unbegründet verworfen, dass die Angeklagte wegen Beihilfe zum versuchten besonders schweren Raub in Tateinheit mit Beihilfe zur gefährlichen Körperverletzung schuldig ist.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Normenkette:

BGB § 349 Abs. 2 ;
Vorinstanz: LG Dresden, vom 26.08.2011