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BGH - Entscheidung vom 14.06.2012

1 StR 138/12

Normen:
StPO § 349 Abs. 2
StPO § 356a

Fundstellen:
NStZ-RR 2015, 199

BGH, Beschluss vom 14.06.2012 - Aktenzeichen 1 StR 138/12

DRsp Nr. 2012/13733

Revision eines Verurteilten wegen angeblicher Nichtbeachtung des Sachvortrags

Tenor

Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Senatsbeschluss vom 22. Mai 2012 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2 ; StPO § 356a;

Gründe

Der Senat hat die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 27. Oktober 2011 mit Beschluss vom 22. Mai 2012 als unbegründet verworfen.

Mit Schriftsatz seiner Verteidigerin, Rechtsanwältin B. , vom 8. Juni 2012 hat der Verurteilte hiergegen die Anhörungsrüge erhoben. Der zulässige Rechtsbehelf ist unbegründet; es liegt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs (§ 356a StPO ) vor. Der Senat hat weder zum Nachteil des Verurteilten Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen dieser nicht gehört worden wäre, noch hat er zu berücksichtigendes Vorbringen des Verurteilten übergangen.

Der Senat hat bei seiner Entscheidung das mit Schriftsatz vom 25. April 2012 ergänzte Revisionsvorbringen des Angeklagten in vollem Umfang gewürdigt, jedoch nicht für durchgreifend erachtet. Dass dies nach dem Verwerfungsantrag des Generalbundesanwalts nicht näher begründet wurde, liegt in der Natur des Verfahrens nach § 349 Abs. 2 StPO und gibt daher keinen Hinweis auf die Nichtbeachtung des Sachvortrags des Revisionsführers (BVerfG, Beschluss vom 17. Juli 2007 - 2 BvR 496/07). Eine Begründungspflicht für letztinstanzliche, mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht mehr angreifbare Entscheidungen besteht nicht (BVerfG, aaO).

Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 465 Abs. 1 StPO (BGH, Beschluss vom 8. März 2006 - 2 StR 387/91 und BGH, Beschluss vom 31. Juli 2006 - 1 StR 240/06).

Fundstellen
NStZ-RR 2015, 199