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BGH - Entscheidung vom 07.02.2012

5 StR 11/12

Normen:
StPO § 349 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 07.02.2012 - Aktenzeichen 5 StR 11/12

DRsp Nr. 2012/4197

Revision bei fehlerhafter Zuordnung einer Einzelfreiheitsstrafe infolge eines Schreibversehens

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Itzehoe vom 5. Oktober 2011 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Der Senat stellt klar, dass das Landgericht für die Tat II.17 auf eine Einzelfreiheitsstrafe von 13 Monaten erkannt, diese Strafe jedoch infolge eines Schreibversehens der Tat II.16 zugeordnet hat.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2 ;
Vorinstanz: LG Itzehoe, vom 05.10.2012