BGH, Beschluss vom 07.02.2012 - Aktenzeichen 5 StR 11/12
DRsp Nr. 2012/4197
Revision bei fehlerhafter Zuordnung einer Einzelfreiheitsstrafe infolge eines Schreibversehens
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Itzehoe vom 5. Oktober 2011 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Der Senat stellt klar, dass das Landgericht für die Tat II.17 auf eine Einzelfreiheitsstrafe von 13 Monaten erkannt, diese Strafe jedoch infolge eines Schreibversehens der Tat II.16 zugeordnet hat.
Vorinstanz: LG Itzehoe, vom 05.10.2012
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