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BGH - Entscheidung vom 29.03.2012

3 StR 53/12

Normen:
StPO § 154 Abs. 2
StPO § 349 Abs. 2
StPO § 349 Abs. 4

BGH, Beschluss vom 29.03.2012 - Aktenzeichen 3 StR 53/12

DRsp Nr. 2012/8125

Revision bei Verurteilung wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern

Tenor

1.

Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aurich vom 3. November 2011 wird

a)

das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte in den Fällen II. 7. und II. 14. der Urteilsgründe verurteilt worden ist; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last;

b)

das vorgenannte Urteil dahin geändert, dass der Angeklagte wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in vier Fällen und wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in sechs Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt ist.

2.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

3.

Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten seines Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Normenkette:

StPO § 154 Abs. 2 ; StPO § 349 Abs. 2 ; StPO § 349 Abs. 4 ;

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in vier Fällen und wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in acht Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Von zwei Tatvorwürfen hat es ihn freigesprochen. Die gegen die Verurteilung gerichtete, auf sachlichrechtliche Beanstandungen gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg.

Dem Antrag des Generalbundesanwalts folgend stellt der Senat das Verfahren ein, soweit der Angeklagte in zwei Fällen (Fälle II. 7. und II. 14. der Urteilsgründe) jeweils wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern verurteilt worden ist.

Im verbleibenden Umfang hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Der Senat schließt aus, dass das Landgericht ohne die durch die Verfahrenseinstellung weggefallenen beiden Einzelstrafen von vier und fünf Monaten Freiheitsstrafe für die anderen Taten jeweils geringere Einzelstrafen oder eine geringere Gesamtfreiheitsstrafe verhängt hätte.

Vorinstanz: LG Aurich, vom 03.11.2011