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BGH - Entscheidung vom 08.03.2012

IX ZR 175/10

Normen:
ZVG § 10 Abs. 1 Nrn. 4, 5
BGB § 1114
BGB § 1132 Abs. 1

BGH, Beschluss vom 08.03.2012 - Aktenzeichen IX ZR 175/10

DRsp Nr. 2012/6158

Rechtsfolgen einer Forderung auf Duldung der Zwangsvollstreckung in einen hälftigen Miteigentumsanteil an einem Grundstück i.R. einer Zwangsversteigerung

Tenor

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 7. September 2010 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 57.406,76 € festgesetzt.

Normenkette:

ZVG § 10 Abs. 1 Nrn. 4, 5; BGB § 1114 ; BGB § 1132 Abs. 1 ;

Gründe

Die statthafte und auch im Übrigen zulässige Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet, weil sie keinen Zulassungsgrund aufdeckt.

Der unter Verstoß gegen das Verfahrensgrundrecht auf rechtliches Gehör als übergangen gerügte Beweisantrag war nicht entscheidungserheblich. Den behaupteten Versteigerungserlös von mindestens 57.000 € für den hälftigen Miteigentumsanteil hat das Berufungsurteil zugrunde gelegt, aber eine wertausschöpfende Belastung gleichwohl zutreffend bejaht.

Die Klägerin hat sich darauf beschränkt, die Duldung der Zwangsvollstreckung in den weggegebenen hälftigen Miteigentumsanteil am Grundstück zu fordern. Dies ist möglich, hat jedoch zur Folge, dass bei einer Zwangsversteigerung nur dieses Hälfteanteils die das ganze Grundstück belastenden Grundschulden mit dem vollen valutierten Betrag dem Anspruch der Klägerin gemäß §§ 1192 , 1114 , 1132 Abs. 1 BGB , § 10 Abs. 1 Nr. 4 und 5 ZVG vorgehen (BGH, Urteil vom 23. Februar 1984 - IX ZR 26/83, BGHZ 90, 207 , 213 f unter a). Das hat das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt. Hiergegen wendet sich die Beschwerde auch nicht.

Hätte aber der Hälfteanteil, wie von der Klägerin behauptet und unter Beweis gestellt, in der Zwangsvollstreckung 57.500 € erbracht, würde für die Klägerin bei valutierenden Grundschulden von 92.517,40 €, deren festgestellte Höhe von der Beschwerde nicht beanstandet wird, nichts verbleiben.

Von der Möglichkeit, die Duldung der Zwangsvollstreckung in das gesamte Grundstück zu fordern (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 23. Februar 1984 aaO S. 214 f unter b; vom 17. Juli 2008 - IX ZR 245/06, WM 2008, 1695 Rn. 12; vom 8. Dezember 2011 - IX ZR 33/11, WM 2012, 185 Rn. 51), hat die Klägerin keinen Gebrauch gemacht. Darauf, wie sich die Rechtslage bei einer derartigen Klageforderung dargestellt haben würde, kommt es im Rahmen dieser Entscheidung nicht an.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.

Vorinstanz: LG Flensburg, vom 31.08.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 477/07
Vorinstanz: OLG Schleswig, vom 07.09.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 5 U 121/09