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BGH - Entscheidung vom 26.09.2012

5 StR 403/12

Normen:
StPO § 154 Abs. 1

BGH, Beschluss vom 26.09.2012 - Aktenzeichen 5 StR 403/12

DRsp Nr. 2012/21382

Rechtmäßigkeit einer strafschärfenden Berücksichtigung eines Vergehens ohne Treffen hierzu konkrete Feststellungen

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 13. Februar 2012 wird nach § 349 Abs. 2 , § 354 Abs. 1a StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt hat, liegt ein sachlichrechtlicher Mangel darin, dass das Landgericht eine unrechtmäßige Verwendung von Geldern durch den Angeklagten während seiner Tätigkeit im Bürgeramt bis Ende Oktober 2005 strafschärfend berücksichtigt hat, ohne dass es nach der vorangegangen Einstellung des Verfahrens schon seitens der Staatsanwaltschaft gemäß § 154 Abs. 1 StPO insoweit hinreichend konkrete Feststellungen getroffen hätte. Dieser Rechtsfehler nötigt indes nicht zur Aufhebung des Ausspruchs über die Einzelfreiheitsstrafen und die Gesamtfreiheitsstrafe, weil dem Senat ansonsten ein zutreffend ermittelter, vollständiger Strafzumessungssachverhalt vorliegt, es nicht auf den persönlichen Eindruck des Gerichts bei dem geständigen Angeklagten ankommt und die angeordnete Rechtsfolge angemessen ist. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass das Landgericht selbst davon ausgeht, dass das "Strafbedürfnis hinsichtlich dieser Taten durch Zeitablauf geschwunden ist" (UA S. 29). Der Senat ist an einer eigenen Entscheidung nicht gehindert.

Die Gründe des Landgerichts, im Rahmen seines Ermessens eine Strafmilderung gemäß § 46a Nr. 1 , § 49 Abs. 1 StGB nicht vorzunehmen, sind nicht zu beanstanden.

Normenkette:

StPO § 154 Abs. 1 ;
Vorinstanz: LG Berlin, vom 13.02.2012