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BGH - Entscheidung vom 12.07.2012

IX ZB 297/11

Normen:
ZPO § 574 Abs. 1 S. 1 Nr. 2
GG Art. 101 Abs. 1 S. 2

BGH, Beschluss vom 12.07.2012 - Aktenzeichen IX ZB 297/11

DRsp Nr. 2012/16075

Rechtmäßigkeit einer Entscheidung durch den originären Einzelrichter im Falle der Beimessung rechtsgrundsätzlicher Bedeutung der Sache

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 25. Oktober 2011 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung an das Beschwerdegericht zurückverwiesen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 13.999,42 € festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 574 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ; GG Art. 101 Abs. 1 S. 2;

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt als Insolvenzverwalter Prozesskostenhilfe für eine Zahlungsklage wegen Insolvenzanfechtung. Das Landgericht hat den Antrag abgelehnt. Die Einzelrichterin des Oberlandesgerichts hat die sofortige Beschwerde des Antragstellers zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde zugelassen.

II.

Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers ist gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht.

Entscheidet der originäre Einzelrichter - wie hier - in einer Sache, der er rechtsgrundsätzliche Bedeutung beimisst, über die Beschwerde und lässt er die Rechtsbeschwerde zu, so ist die Zulassung wirksam. Auf die Rechtsbeschwerde unterliegt die Entscheidung jedoch wegen fehlerhafter Besetzung des Beschwerdegerichts der Aufhebung von Amts wegen, weil der Einzelrichter in Rechtssachen, denen er grundsätzliche Bedeutung beimisst, zwingend das Verfahren an das Kollegium zu übertragen hat. Bejaht er mit der Zulassungsentscheidung zugleich die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache, ist seine Entscheidung objektiv willkürlich und verstößt gegen das Verfassungsgebot des gesetzlichen Richters nach Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG (BGH, Beschluss vom 13. März 2003 - IX ZB 134/02, BGHZ 154, 200 , 201 ff; vom 3. Februar 2011 - IX ZB 168/10; vom 22. November 2011 - VIII ZB 81/11, NJW-RR 2012, 125 Rn. 8 f mwN).

III.

Die angefochtene Entscheidung ist daher aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung an die Einzelrichterin des Beschwerdegerichts zurückzuverweisen (§ 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO ), damit sie die gegebenenfalls nach § 568 Satz 2 ZPO erforderliche Übertragungsentscheidung treffen kann.

Der Senat weist allerdings darauf hin, dass die Rechtsbeschwerde im Verfahren über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nur wegen solcher Fragen zugelassen werden kann, die das Verfahren oder die persönlichen Voraussetzungen betreffen. Eine Zulassung kommt daher nicht in Betracht, wenn die Bewilligung von Prozesskostenhilfe von der Frage abhängt, ob die beabsichtigte Rechtsverfolgung Aussicht auf Erfolg hat. Da das Prozesskostenhilfeverfahren nicht dazu dient, zweifelhafte Rechtsfragen vorab zu entscheiden, ist in den Fällen, in denen die aufgeworfenen Rechtsfragen der höchstrichterlichen Klärung bedürfen, die Erfolgsaussicht der beabsichtigen Rechtsverfolgung zu bejahen und der Partei -sofern die übrigen Voraussetzungen vorliegen -Prozesskostenhilfe zu bewilligen, nicht aber von einer Bewilligung abzusehen und hiergegen die Rechtsbeschwerde zuzulassen (BGH, Beschluss vom 22. November 2011, aaO Rn. 10 mwN).

Vorinstanz: LG Frankfurt am Main, vom 08.06.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 18 O 34/11
Vorinstanz: OLG Frankfurt am Main, vom 25.10.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 17 W 49/11