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BGH - Entscheidung vom 12.01.2012

V ZR 126/11

Normen:
EGZPO § 26 Nr. 8

BGH, Beschluss vom 12.01.2012 - Aktenzeichen V ZR 126/11

DRsp Nr. 2012/3103

Pflicht des Beschwerdeführers zur Glaubhaftmachung des Beschwerdewertes der Revision von über 20.000 EUR

Tenor

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 13. April 2011 wird auf Kosten des Beklagten als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 15.000 € festgesetzt.

Normenkette:

EGZPO § 26 Nr. 8 ;

Gründe

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist nach § 26 Nr. 8 EGZPO nur zulässig, wenn der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € übersteigt. Der Beschwerdeführer muss darlegen und glaubhaft machen, dass dieser Wert überschritten wird (Senat, Beschluss vom 25. Juli 2002 - V ZR 118/02, NJW 2002, 3180 ). Daran fehlt es.

1. Der Beklagte hat zur Glaubhaftmachung seiner aus der Verurteilung zur Erweiterung des Weges folgenden Beschwer ein Kostenangebot vorgelegt, welches einen Betrag von 100.820,63 € ausweist. Dieses Angebot kann der Bemessung der Beschwer des Beklagten nicht zugrunde gelegt werden, weil die Notwendigkeit der darin genannten Maßnahmen nicht dargelegt und das Angebot ohne Erläuterung nicht nachvollziehbar ist. Das Kostenangebot enthält Positionen über Freianlagen für die Villa A. , Geländemodellierung, Erdarbeiten für eine Medientrasse, Entwässerungskanalarbeiten sowie Pflanz- und Säarbeiten (Positionen 1 bis 4). Solche Arbeiten sind - jedenfalls ohne nähere Erläuterung - mit Baumaßnahmen zur Erweiterung eines Fußweges nicht in Verbindung zu bringen. Auch hinsichtlich der Positionen "Treppen" und "Sandsteinmauer neu setzen" (Positionen 5 und 7) fehlt es an einer Darlegung des Beklagten zur Erforderlichkeit eines Treppenbaus und eines Mauerneubaus. Ob die Position 8 "Wegebau Zuwegung von Parkplatz bis Einfahrt S. " Arbeiten zur Errichtung des im Tenor des Berufungsurteils bezeichneten Weges auf dem Grundstück Flur.-Nr. 298 betrifft, ist zweifelhaft, da das Grundstück nicht bis zur Einfahrt S. reicht.

Anhaltspunkte dafür, dass die Aufwendungen für die Erweiterung des Weges den von der Klägerin bei Abschluss des Kaufvertrages veranschlagten Betrag von etwa 15.000 € überschreiten, liegen nicht vor.

2. Eine 20.000 € übersteigende Beschwer wird auch nicht aufgrund der Verurteilung des Beklagten zur Gewährung eines fußläufigen Durchgangs über sein Grundstück durch Öffnung der Tore oder Beseitigung des Zaunes erreicht. Dass der Beklagte hierdurch nennenswert beschwert wird, ist nicht vorgetragen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO .

Vorinstanz: LG Dresden, vom 29.10.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 3065/09
Vorinstanz: OLG Dresden, vom 13.04.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 6 U 1819/10