Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Wir durchsuchen unsere Datenbank

BGH - Entscheidung vom 19.12.2012

IV ZR 213/11

Normen:
AVB Rechtsschutzversicherung (hier § 5 Abs. 3b ARB 94)
ARB § 5 Abs. 3 Buchst. b 94
BGB § 307 Abs. 1 S. 2

Fundstellen:
MDR 2013, 219
NJW 2013, 1007
NJW 2013, 8
NZV 2013, 182
NZV 2013, 4
VersR 2013, 232
r+s 2013, 71

BGH, Urteil vom 19.12.2012 - Aktenzeichen IV ZR 213/11

DRsp Nr. 2013/1255

Obliegenheitsverletzung des Versicherungsnehmers einer Rechtsschutzversicherung gem. bei Vereinbarung in einer außergerichtlichen Einigung Kostenaufhebung; Vorliegen eines für die Anwendbarkeit des § 5 Abs. 3b ARB 94 notwendigen Kostenzugeständnisses des Versicherungsnehmers bei außergerichtlicher Vereinbarung einer Kostenaufhebung

Ein für das Eingreifen von § 5 Abs. 3b ARB 94 erforderliches Kostenzugeständnis des Versicherungsnehmers liegt nicht vor, wenn im Rahmen einer außergerichtlichen Einigung Kostenaufhebung vereinbart wird und ein materiellrechtlicher Kostenerstattungsanspruch gegen den Gegner nicht bestand (Fortführung von Senatsurteil vom 25. Mai 2011 IV ZR 59/09).

Tenor

Die Revision gegen das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal vom 30. September 2011 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Normenkette:

ARB § 5 Abs. 3 Buchst. b 94; BGB § 307 Abs. 1 S. 2;

Tatbestand

Die Klägerin begehrt die Rückzahlung eines Teils einer von ihr erbrachten Versicherungsleistung.

Die Beklagte unterhält bei der Klägerin eine Rechtsschutzversicherung, der die Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung (ARB 94) zugrunde liegen. Darin heißt es in § 5 Abs. 3b:

"Der Versicherer trägt nicht Kosten, die im Zusammenhang mit einer einverständlichen Erledigung ent standen sind, soweit sie nicht dem Verhältnis des vom Versicherungsnehmer angestrebten Ergebnisses zum erzielten Ergebnis entsprechen, es sei denn, dass eine hiervon abweichende Kostenverteilung gesetzlich vorgeschrieben ist."

Die Klägerin erteilte der Beklagten eine Deckungszusage "für das Verfahren in I. Instanz" zur Durchsetzung eines Anspruchs gegen eine Bausparkasse auf Auszahlung eines Bauspardarlehens von 28.000 €.

Der von der Beklagten mit der Geltendmachung dieses Anspruchs beauftragte Rechtsanwalt erreichte als einvernehmliche Lösung noch vor einer Klageerhebung die Auszahlung eines so genannten Zwischendarlehens von 18.000 €. Für seine Tätigkeit berechnete er der Beklagten Gebühren in Höhe von 3.451,48 €; zuvor hatte die Klägerin ihm als Vorschuss bereits einen Betrag von 2.698 € gezahlt.

Sie vertritt nunmehr unter Berufung auf § 5 Abs. 3b ARB die Auffassung, dass sie lediglich 37,5% der angefallenen Rechtsanwaltsgebühren, mithin 1.294,30 € zu tragen habe, weil die Beklagte durch den außergerichtlichen Vergleich (ausgehend von einem Erfolg in Höhe von 17.500 €) nur mit diesem Prozentsatz unterlegen sei, und begehrt unter dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung die Rückzahlung des Differenzbetrages von 1.403,70 €.

Das Amtsgericht hat der Klage bis auf einen Teil des geltend gemachten Zinsanspruchs stattgegeben; das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Dagegen wendet sich die Revision der Klägerin, die die W iederherstellung des amtsgerichtlichen Urteils begehrt .

Entscheidungsgründe

Die Revision hat keinen Erfolg.

I.

Das Berufungsgericht hat ausgeführt, dass sich der geltend gemachte Anspruch nur aus § 5 Abs. 3b ARB 94 ergeben könne, diese Bestimmung aber wegen eines Verstoßes g egen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB unwirksam sei, weil die Klausel dem durchschnittlichen Versicherungsnehmer den mit ihr bezweckten weitgehenden Ausschluss eines Versicherungsschutzes angesichts ihres undeutlichen Wortlauts verschleiere.

II.

Dies hält rechtlicher Nachprüfung jedenfalls im Ergebnis stand.

Die Klägerin hat den zurückgeforderten Betrag schon deshalb nicht ohne Rechtsgrund geleistet, weil die Voraussetzungen der Ausschlussklausel des § 5 Abs. 3b ARB 94 von ihr nicht dargetan sind.

1.

Allerdings erfasst die Klausel auch außergerichtliche Vergleiche. Dies ergibt sich aus ihrem Zweck, der darin besteht zu verhindern, dass der Versicherungsnehmer bei den Verhandlungen über die Einigung "unnötige" Zugeständnisse im Kostenpunkt zu Lasten des Rechtsschutzversicherers macht, um vom Gegner weitere Zugeständ nisse in der Hauptsache zu erhalten (Senatsurteile vom 25. Mai 2011 IV ZR 59/09, VersR 2011, 1005 Rn. 12; vom 25. Januar 2006 IV ZR 207/04, VersR 2006, 404 Rn. 20 f.; vom 16. Juni 1977 IV ZR 97/76, VersR 1977, 809 unter I 1).

2.

Sie greift aber mangels eines zweckwidrigen Kostenzugeständnisses nicht ein.

a)

Risikoausschlussklauseln sind eng und nicht weiter auszulegen, als es ihr Sinn unter Beachtung ihres wirtschaftlichen Zwecks und der gewählten Ausdrucksweise erfordert. Der durchschnittl iche Versicherungsnehmer braucht nicht damit zu rechnen, dass er Lücken im Versicherungsschutz hat, ohne dass die Klausel ihm dies hinreichend ver deutlicht. Danach ist für ein Eingreifen des hier in Rede stehenden Ausschlusstatbestands aus der maßgeblichen Sicht des Versicherungsnehmers jedenfalls erforderlich, dass er zu Lasten des Versicherers ausdrücklich oder konkludent Kostenzugeständnisse gemacht hat. Davon ist auszugehen, wenn die Kostenlast zu seinem Nachteil von der angesichts der Obsiegensquote objektiv gebotenen Kostenverteilung abweicht. Anderenfalls würde das in § 1 ARB 94 gegebene Leistungsversprechen des Versicherers, dafür zu sorgen, dass der Versicherungsnehmer seine rechtlichen Interessen wahrnehmen kann , und die für die Interessenwahrnehmung erforderlichen Kosten zu tragen, ausgehöhlt (Senatsurteil vom 25. Mai 2011 IV ZR 59/09, VersR 2011, 1005 Rn 17 f.).

b)

Ein solches Kostenzugeständnis ist nicht ersichtlich .

aa)

Dabei ist von einer zumindest konkludent vereinbarten Kostenaufhebung in dem Vergleich mit der Bausparkasse auszugehen. Die Beklagte selbst hat dazu vorgetragen, es sei Bestandteil der Einigung gewesen, dass die Bausparkasse keine Kosten übernimmt .

bb)

Hierin ist aber schon deshalb kein Kostenzugeständnis zu sehen, weil der Beklagten kein materieller Kostenerstattungsanspruch gegen die Bausparkasse zustand, den sie ohne die getroffene Kostenregelung hätte durchsetzen können.

(1)

Besteht unbeschadet der Einigung keine Möglichkeit, hinsichtlich des außergerichtlich durchgesetzten Hauptanspruchs auch eine anteilige Kostenerstattung zu verlangen, so liegt in einer Einigung ohne die Vereinbarung entsprechender Kostenerstattung kein Zugeständnis. Daran ändert es nichts, wenn man fingiert, dass die materielle Rechtslage der in der Hauptsache erzielten Einigung entspricht , woran die Regelung des § 5 Abs. 3b ARB 94 möglicherweise anknüpft, indem sie für die Kostentragungspflicht auf das Verhältnis des Obsiegens zum ursprünglichen Begehren abstellt. Dies ist ersichtlich an die Regelung des § 92 ZPO angelehnt.

Außerhalb eines Gerichtsverfahrens mit der prozessualen Kostentragungspflicht nach Maßgabe der §§ 91 ff. ZPO besteht indessen keineswegs in allen Fällen zugleich ein materieller Kostenerstattungsanspruch. Dieser setzt vielmehr einen besonderen Rechtsgrund voraus. Neben den Fällen, in denen die entstandenen Kosten sich als Teil eines zuvor begründeten Schadensersatzanspruchs darstellen, kommt hierfür insbesondere Verzug in Betracht. Von einem Kostenzugeständni s zu Lasten des Versicherers kann aber nur ausgegangen werden, wenn ein solcher materieller Anspruch ganz oder teilweise aufgegeben wird. Das Leistungsversprechen aus § 1 ARB 94 wäre entwertet, wenn die vollständige oder überwiegende Durchsetzung eines Ans pruchs, für den Deckungsschutz besteht, gerade in den Fällen, in denen eine Kostenerstattung vom Gegner nicht verlangt werden kann, auch den Anspruch gegen den Rechtsschutzversicherer entfallen ließe.

(2)

Im Streitfall war ein Kostenerstattungsanspruc h der Beklagten gegen die Bausparkasse nicht gegeben. Dies ergibt sich daraus, dass die Bausparkasse sich unstreitig nicht in Verzug mit der Bereitstellung eines Darlehens befunden hatte. Die Beklagte hat insoweit vorgetragen, dass der von ihr verfolgte Anspruch mangels einer wirksamen und rechtlich nachweisbaren Darlehenszusage nicht bestanden habe, eine entsprechende Klage keinen Erfolg gehabt hätte und die B ausparkasse das schließlich vereinbarte Zwischendarlehen nur aus Kulanz gewährt habe. Dem ist die Klägerin nicht entgegengetreten; sie hat dies lediglich rechtsirrtümlich für irrelevant gehalten.

cc)

Schließlich liegt in der Kostenaufhebung im Streitfall auch deshalb kein Zugeständnis der Beklagten, weil sie mit dem Ergebnis der erzielten Einigung nicht überwiegend obsiegt hat. Die Bausparkasse hat der Beklagten nach dem Vergleichsinhalt zwar einen Zwischenkredit über 18.000 € gewährt, nachdem diese zuvor einen Anspruch auf Auszahlung eines Bauspardarlehens von 28.000 € geltend gemacht hatte. Insoweit kann aber nicht allein auf das Verhältnis dieser beiden Zahlen zueinander abgestellt werden; vielmehr ist zu berücksichtigen, dass das Bauspardarlehen eben noch nicht zugeteilt und das Zwischendarlehen nur zu einem weitaus höheren Zinssatz gewährt wurd e. Letztlich hat die Beklagte damit das begehrte Bauspardarlehen nicht erhalten, sondern stattdessen eine andere Leistung, die nicht nur der Darlehenshöhe nach ungünstiger ausgefallen ist.

III.

Der Streitwert für das Revisionsverfahren beträgt 1.403, 70 €.

Von Rechts wegen

Verkündet am: 19. Dezember 2012

Vorinstanz: AG Solingen, vom 25.02.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 10 C 388/10
Vorinstanz: LG Wuppertal, vom 30.09.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 6 S 16/11
Fundstellen
MDR 2013, 219
NJW 2013, 1007
NJW 2013, 8
NZV 2013, 182
NZV 2013, 4
VersR 2013, 232
r+s 2013, 71