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BGH - Entscheidung vom 19.04.2012

IX ZB 129/10

BGH, Beschluss vom 19.04.2012 - Aktenzeichen IX ZB 129/10

DRsp Nr. 2012/9711

Notwendigkeit des Vorliegens einer Begründung bei einem der Rechtsbeschwerde unterliegenden Beschluss; Rechtsbeschwerde gegen die Einstellung eines Insolvenzverfahrens mangels einer die Kosten des Verfahrens deckenden Masse

1. Weist ein Landgericht die sofortige Beschwerde eines Schuldners gegen einen Beschluss des Insolvenzgerichts zurück, mit dem das Insolvenzverfahren mangels einer die Kosten des Verfahrens deckenden Masse eingestellt worden ist, dann ist dagegen die Rechtsbeschwerde statthaft. 2. Eine auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde ist begründet, wenn die angefochtene Beschwerdeentscheidung nicht mit Gründen versehen ist. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht. 3. Beschlüsse, die der Rechtsbeschwerde unterliegen, müssen den maßgeblichen Sachverhalt, über den entschieden wird, wiedergeben. Denn das Rechtsbeschwerdegericht hat grundsätzlich von demjenigen Sachverhalt auszugehen, den das Beschwerdegericht festgestellt hat. Fehlen tatsächliche Feststellungen, so ist es zu einer rechtlichen Überprüfung nicht in der Lage. Ausführungen des Beschwerdegerichts, die eine solche Überprüfung nicht ermöglichen, sind keine Gründe im zivilprozessualen Sinne. Dies hat das Rechtsbeschwerdegericht auch ohne Rüge von Amts wegen zu berücksichtigen.

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde des Schuldners wird der Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Bremen vom 21. Mai 2010 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens - an das Landgericht zurückverwiesen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 5.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

Das Insolvenzgericht hat das Insolvenzverfahren gemäß § 207 InsO mangels einer die Kosten des Verfahrens deckenden Masse eingestellt. Das Landgericht hat die sofortige Beschwerde des Schuldners zurückgewiesen. Mit seiner Rechtsbeschwerde möchte der Schuldner die Aufhebung der Einstellung erreichen.

II.

Die sofortige Beschwerde des Schuldners ist gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO , §§ 6 , 7 , 216 Abs. 1 InsO , Art. 103f EGInsO statthaft. Sie ist auch im Übrigen nach § 574 Abs. 2 Nr. 2 Fall 2 ZPO , Art. 103 Abs. 1 GG zulässig.

1. Der angefochtene Beschluss ist nicht mit Gründen versehen; bereits dies nötigt zu seiner Aufhebung (§ 4 InsO , § 576 Abs. 3 , § 547 Nr. 6 ZPO , § 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO ).

Beschlüsse, die der Rechtsbeschwerde unterliegen, müssen den maßgeblichen Sachverhalt, über den entschieden wird, wiedergeben. Denn das Rechtsbeschwerdegericht hat grundsätzlich von demjenigen Sachverhalt auszugehen, den das Beschwerdegericht festgestellt hat (§ 577 Abs. 2 Satz 4, § 559 ZPO ). Fehlen tatsächliche Feststellungen, so ist es zu einer rechtlichen Überprüfung nicht in der Lage. Ausführungen des Beschwerdegerichts, die eine solche Überprüfung nicht ermöglichen, sind keine Gründe im zivilprozessualen Sinne. Dies hat das Rechtsbeschwerdegericht auch ohne Rüge von Amts wegen zu berücksichtigen (BGH, Beschluss vom 9. März 2006 - IX ZB 17/05, NZI 2006, 481 Rn. 6; vom 27. März 2008 - IX ZB 144/07, NZI 2008, 391 Rn. 3; vom 5. März 2009 - IX ZB 141/08, NZI 2009, 325 Rn. 5; vom 21. Juli 2011 - IX ZB 148/10, NZI 2011, 714 Rn. 6; vom 15. Dezember 2011 - IX ZB 217/10, Rn. 3).

Das Landgericht hat seinen Rechtsausführungen keinen Sachverhalt vorangestellt. Eine Bezugnahme auf die erstinstanzliche Entscheidung ist nicht erfolgt und würde auch nicht weiterführen, weil auch die Entscheidung des Insolvenzgerichts nur einen rudimentären Tatbestand enthält. Im Übrigen bezöge eine solche Verweisung sich nicht auf den umfangreichen neuen Vortrag des Schuldners im Beschwerdeverfahren. Insoweit gilt im Beschwerdeverfahren nichts anderes als gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO im Berufungsverfahren (BGH, Beschluss vom 9. März 2006 - IX ZB 17/05, NZI 2006, 481 Rn. 7).

Auch aus den Rechtsausführungen und der Bezugnahme auf den Bericht des Insolvenzverwalters vom 7. April 2010 kann der maßgebliche Sachverhalt nicht erschlossen werden. Aus der Beschwerdeentscheidung ergibt sich noch nicht einmal, ob dem Schuldner mit der Insolvenzeröffnung Kostenstundung gewährt, diese aufgehoben und ein Vorschuss nach § 207 Abs. 1 Satz 2 Fall 1 InsO gezahlt worden ist. Aus der Beschwerdeentscheidung wird nicht ersichtlich, von welchem tatsächlichen Massebestand und von welchen Massekosten das Beschwerdegericht ausgegangen ist. Ebenso wenig erschließt sich der Vortrag des Schuldners im Beschwerdeverfahren zu von ihm behaupteten und vom Insolvenzverwalter angeblich noch nicht berücksichtigten Ansprüchen der Masse gegenüber einer Grundpfandgläubigerin.

Aufgrund des fehlenden Sachverhalts ist der Senat zu einer eigenen Sachentscheidung nicht in der Lage. Die Sache war deswegen an das Beschwerdegericht zurückzuverweisen (§ 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO ).

2. Für den weiteren Verfahrensgang weist der Senat auf Folgendes hin:

Das Beschwerdegericht wird auf den detaillierten und teilweise belegten Vortrag des Schuldners zu vom Insolvenzverwalter noch nicht realisierten Ansprüchen der Masse gegen die Grundpfandgläubigerin auf Zahlung von Feststellungskosten im Sinne von § 171 Abs. 1 InsO eingehen müssen (Art. 103 Abs. 1 GG ). Es wird weiter der Frage nach dem tatsächlichen Massebestand und der Massekostendeckung nachgehen müssen und dabei - wenn entscheidungserheblich - die vom Senat noch nicht entschiedene Frage (vgl. BGH, Beschluss vom 19. November 2009 - IX ZB 261/08, NZI 2010, 188 Rn. 27 f) beantworten müssen, ob in die Verfahrenskosten nach § 207 Abs. 1 Satz 1 InsO die für eine Fortführung der Verwaltung unabweisbaren Ausgaben einbezogen werden können (vgl. Uhlenbruck, InsO , 13. Aufl., § 26 Rn. 9 ff; HK-InsO/ Landfermann, 6. Aufl., § 207 Rn. 7 f; FK-InsO/Kießner, 6. Aufl., § 207 Rn. 7 ff; MünchKomm-InsO/Hefermehl, 2. Aufl., § 207 Rn. 29; Jaeger/Windel, InsO , § 207 Rn. 35, 39; FK-InsO/Schmerbach, aaO, § 26 Rn. 11 f; HmbKomm-InsO/Schröder, 3. Aufl., § 26 Rn. 24 ff; Pape in Kübler/Prütting/Bork, InsO , 2002 , § 207 Rn. 16; § 26 Rn. 9b ff).

Vorinstanz: AG Bremen, vom 06.02.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 40 IN 952/03
Vorinstanz: LG Bremen, vom 21.05.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 2 T 217/10