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BGH - Entscheidung vom 29.03.2012

IX ZA 106/11

Normen:
ZPO § 116 S. 1 Nr. 2

BGH, Beschluss vom 29.03.2012 - Aktenzeichen IX ZA 106/11

DRsp Nr. 2012/8129

Notwendigkeit des Berührens von allgemeinen Interessen bei der Gewährung von Prozesskostenhilfe für juristische Personen und parteifähige Vereinigungen

Tenor

Der Antrag der Schuldnerin, ihr zur Durchführung einer Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 14. Zivilkammer des Landgerichts München vom 20. Oktober 2011 Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt.

Normenkette:

ZPO § 116 S. 1 Nr. 2 ;

Gründe

Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe an die Schuldnerin als Gesellschaft mit beschränkter Haftung scheitert, ohne dass es einer Prüfung der Erfolgsaussichten des beabsichtigten Rechtsmittels bedarf, bereits an der Regelung des § 116 Satz 1 Nr. 2 ZPO .

Diese Vorschrift knüpft die Gewährung von Prozesskostenhilfe für juristische Personen und parteifähige Vereinigungen an das spezielle Erfordernis, dass die Unterlassung der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung allgemeinen Interessen zuwiderlaufen würde. Der Anwendungsbereich der Vorschrift beschränkt sich mithin auf Sachverhalte, die größere Kreise der Bevölkerung oder des Wirtschaftslebens ansprechen und soziale Wirkungen nach sich ziehen können (BGH, Beschluss vom 10. Februar 2011 - IX ZB 145/09, WM 2011, 807 Rn. 7 ff). Eine solche Gestaltung ist im Streitfall ersichtlich nicht gegeben.

Vorinstanz: AG München, vom 30.08.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 1508 IN 2112/11
Vorinstanz: LG München I, vom 20.10.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 14 T 22545/11