BGH, Beschluss vom 21.05.2012 - Aktenzeichen IV ZR 152/10
Notwendigkeit der Kenntnisnahme und Erwägung des Vorbringens der Parteien zur Vermeidung der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
Mit der Anhörungsrüge können lediglich neue und eigenständige Verletzungen des Art. 103 Abs. 1 GG durch das Rechtsmittelgericht geltend gemacht werden.
Tenor
Die Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 21. März 2012 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Gründe
Die gemäß § 321a ZPO statthafte Anhörungsrüge der Klägerin ist nicht begründet.
Die Gerichte sind nach Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des Parteivorbringens in den Gründen der Entscheidung auch ausdrücklich zu bescheiden (BGH, Beschlüsse vom 10. Mai 2005 VI ZR 89/04, WuM 2005, 475 ; vom 12. Mai 2010 I ZR 203/08, GRUR-RR 2010, 456; BVerfGE 96, 205 , 216 f.). Das gilt umso mehr für die Zurückweisung einer Nichtzulassungsbeschwerde durch Beschluss, der gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO ohnehin nur kurz zu begründen ist (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 4. Dezember 2007 X ZR 127/06, [...] Rn. 3 f.). Der Senat hat in der Beratung am 21. März 2012 die Angriffe der Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin in vollem Umfang geprüft, die Beanstandungen sämtlich für nicht durchgreifend erachtet und deshalb die Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen. Nach der vom Bundesverfassungsgericht gebilligten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs können mit der Anhörungsrüge nur neue und eigenständige Verletzungen des Art. 103 Abs. 1 GG durch das Rechtsmittelgericht gerügt werden (vgl. BGH, Beschlüsse vom 27. November 2007 VI ZR 38/07, NJW 2008, 923 ; vom 12. Mai 2010 aaO; BVerfG NJW 2008, 2635 ).
Derartige Verstöße liegen nicht vor.