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BGH - Entscheidung vom 01.03.2012

V ZB 189/11

Normen:
ZPO § 511 Abs. 4 Nr. 1
ZPO § 574 Abs. 2 Nr. 2

BGH, Beschluss vom 01.03.2012 - Aktenzeichen V ZB 189/11

DRsp Nr. 2012/6127

Notwendigkeit der Kenntnisnahme des tatsächlichen Vorbringens eines Beteiligten für die Vermeidung der Verletzung des Anspruch auf rechtliches Gehör; Erforderlichkeit der Entscheidungserheblichkeit der i.R.e. Divergenzrüge dargelegten Rechtsansicht für die Wirksamkeit der Divergenzrüge

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund vom 25. Juli 2011 wird auf Kosten der Kläger zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 300 €.

Normenkette:

ZPO § 511 Abs. 4 Nr. 1 ; ZPO § 574 Abs. 2 Nr. 2 ;

Gründe

I.

Die Parteien sind die Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft. Die Anlage besteht aus Reihen-, Mehr- und Einfamilienhäusern. In der Eigentümerversammlung vom 19. April 2010 beschlossen die Eigentümer mit Zustimmung der Kläger u.a., dass im Vorgartenbereich eines der Mehrfamilienhäuser die vorhandene Gartenbepflanzung entfernt und ein Steingarten mit neuer Bepflanzung angelegt werden dürfe. Der Beschluss sieht vor, dass der Gemeinschaft durch die Umgestaltung des Gartens keine Kosten entstehen. Das Amtsgericht hat, soweit von Interesse, die hiergegen gerichtete Anfechtungsklage der Kläger abgewiesen. Den Streitwert hat es auf 1.000 € festgesetzt. Das Landgericht, das die Beschwer der Kläger mit 300 € bewertet hat, hat die Berufung als unzulässig verworfen. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Kläger. Sie sind der Meinung, das Berufungsgericht hätte die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache sowie zur Fortbildung des Rechts und Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nachträglich zulassen müssen.

II.

1. Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist zulässig. Hat das erstinstanzliche Gericht, wie hier, keine Veranlassung gesehen, die Berufung nach § 511 Abs. 4 Satz 1 ZPO zuzulassen, weil es den Streitwert auf über 600 € festgesetzt hat, und hält das Berufungsgericht diesen Wert für nicht erreicht, muss es die Entscheidung darüber nachholen, ob die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung erfüllt sind. Denn die unterschiedliche Bewertung der Beschwer darf nicht zu Lasten der Partei gehen (vgl. nur Senat, Beschluss vom 19. Mai 2011 - V ZB 250/10, ZMR 2011, 782 mwN). Diese Rechtsprechung ist dem Berufungsgericht offenbar nicht bekannt. Daher erfordert die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO ).

2. Die Rechtsbeschwerde ist jedoch unbegründet. Der Senat kann die Erheblichkeit der fehlenden Zulassungsentscheidung durch die Instanzgerichte im Rechtsbeschwerdeverfahren selbst prüfen (BGH, Beschluss vom 21. April 2010 - XII ZB 128/09, NJW-RR 2010, 934 Rn. 21). Diese Prüfung ergibt, dass eine Zulassung der Berufung nicht in Betracht gekommen wäre.

a) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde kommt unter dem Gesichtspunkt der Divergenz eine Zulassung der Berufung zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 511 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 Alt. 3 ZPO ) nicht in Betracht. Die Ansicht des Amtsgerichts, dass ein Wohnungseigentümer, der einem Beschluss zugestimmt hat, eines besonderen Grundes für die Anfechtung bedürfe, ist für die Entscheidung nicht tragend geworden (vgl. Senat, Beschluss vom 27. März 2003 - V ZR 291/02, BGHZ 154, 288 , 292 f.; Münch-Komm-ZPO/Wenzel, 3. Aufl., § 543 Rn. 15). Es stützt seine Entscheidung allein darauf, dass der Beschluss ordnungsgemäßer Verwaltung entspreche ("Insgesamt ist der Beschluss mithin, unabhängig davon, dass die Kläger zunächst zugestimmt haben, auch ordnungsgemäßer Verwaltung entsprechend gültig.").

b) Auch unter dem Gesichtspunkt einer Verletzung des Anspruchs der Kläger auf Gewährung rechtlichen Gehörs ist die Berufung nicht zuzulassen.

Ob ein Verstoß des Erstgerichts gegen das Gebot des rechtlichen Gehörs überhaupt einen Zulassungsgrund im Sinne des § 511 Abs. 4 Nr. 1 ZPO darstellt, kann dahinstehen. Denn das Amtsgericht hat das rechtliche Gehör der Kläger nicht verletzt.

Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass ein Gericht das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat. Es ist dabei nicht verpflichtet, sich mit jedem Vorbringen in den Entscheidungsgründen ausdrücklich zu befassen. Ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG setzt besondere Umstände voraus, die zweifelsfrei darauf schließen lassen, dass tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist (Senat, Beschluss vom 27. März 2003 - V ZR 291/02, BGHZ 154, 288 , 300). Solche Umstände sind hier weder dargetan noch ersichtlich.

Dass das Amtsgericht den Vortrag der Kläger nicht zur Kenntnis genommen hat, wonach die Gartenfläche unter Beseitigung der vorhandenen Sträucher in einen nicht näher bezeichneten Steingarten umgestaltet werden soll, ist fernliegend. Dies ist Gegenstand des angefochtenen Beschlusses. Soweit die Kläger Ausführungen des Amtsgerichts zu ihrem Vorbringen vermissen, dass durch Beschluss einzelnen Eigentümern nicht Kosten auferlegt werden können, lag eine Erörterung dieser Frage schon deswegen nicht nahe, weil ein solcher Beschluss nicht gefasst worden war.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO .

Vorinstanz: AG Gelsenkirchen-Buer, vom 10.11.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 9 C 258/10
Vorinstanz: LG Dortmund, vom 25.07.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 1 S 321/10