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BGH - Entscheidung vom 14.03.2012

5 StR 432/11

Normen:
StPO § 356a

BGH, Beschluss vom 14.03.2012 - Aktenzeichen 5 StR 432/11

DRsp Nr. 2012/6472

Notwendige Maßnahmen eines Strafgerichts zur Vermeidung der Verletzung des Anspruchs des Angeklagten auf rechtliches Gehör

Tenor

Die Anhörungsrügen der Verurteilten gegen den Beschluss des Senats vom 7. Februar 2012 werden jeweils auf deren Kosten zurückgewiesen.

Normenkette:

StPO § 356a;

[Gründe]

Der Senat hat die Revisionen der Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 16. März 2011 mit Beschluss vom 7. Februar 2012 gemäß § 349 Abs. 2 StPO als offensichtlich unbegründet verworfen.

Die Anhörungsrügen (§ 356a StPO ) sind unbegründet. Die Revisionsbegründungsschrift der Verurteilten und ihre Stellungnahmen zum Antrag des Generalbundesanwalts waren Gegenstand der Senatsberatung. Eine Verletzung rechtlichen Gehörs liegt nicht vor. Der Senat hat bei seiner Entscheidung weder Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen die Verurteilten nicht gehört worden wären, noch hat er bei der Entscheidung zu berücksichtigendes Vorbringen der Verurteilten übergangen.

Vorinstanz: LG Potsdam, vom 16.03.2011
Vorinstanz: BGH, vom 07.02.2012