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BGH - Entscheidung vom 07.05.2012

IX ZB 20/12

Normen:
GKG § 21 Abs. 1

BGH, Beschluss vom 07.05.2012 - Aktenzeichen IX ZB 20/12

DRsp Nr. 2012/10560

Niederschlagung der Gerichtskosten gemäß § 21 Abs. 1 GKG

Tenor

Die Erinnerung des Antragstellers gegen den Kostenansatz des Bundesgerichtshofs vom 4. April 2012 - Kostenrechnung mit Kassenzeichen 780012112802 - wird zurückgewiesen.

Das Verfahren der Erinnerung ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

GKG § 21 Abs. 1 ;

Gründe

Über die Erinnerung entscheidet gemäß § 139 Abs. 1 GVG trotz der Bestimmung des § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG der Senat, weil Entscheidungen des Einzelrichters beim Bundesgerichtshof institutionell nicht vorgesehen sind (BGH, Beschluss vom 13. Januar 2005 - V ZR 218/04, NJW-RR 2005, 584 ).

Die Erinnerung, deren Einlegung nicht die Vertretung durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt erfordert (§ 78 Abs. 5 ZPO , § 66 Abs. 5 Satz 1 Halbs. 1 GKG ), ist zulässig, aber nicht begründet. Die Kostengrundentscheidung ist im Erinnerungsverfahren über den Kostenansatz verbindlich und nicht nachzuprüfen (BGH, Beschluss vom 20. September 2007- IX ZB 35/07, JurBüro2008, 43; vom 26. März 2010 - IX ZB 252/09, nv). Die Höhe des Kostenansatzes folgt aus Nr. 1826 des Kostenverzeichnisses zu § 3 Abs. 2 GKG , weil die Rechtsbeschwerde des Antragstellers mit Beschluss des Senats vom 29. März 2012 als unzulässig verworfen worden ist.

Für eine Niederschlagung der Kosten gemäß § 21 Abs. 1 GKG besteht kein Raum, weil eine unrichtige Sachbehandlung nicht festzustellen ist. Die prozessuale Kostentragungspflicht hängt allein vom Ergebnis der Rechtsverfolgung ab und nicht davon, ob die unterlegene Partei parteifähig oder prozessfähig ist (BGH, Beschluss vom 4. März 1993 - V ZB 5/93, BGHZ 121, 397 , 399).

Vorinstanz: AG Wiesbaden, vom 08.09.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 93 C 3154/09
Vorinstanz: LG Wiesbaden, vom 13.01.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 1 T 7/11