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BGH - Entscheidung vom 31.01.2012

3 StR 428/11

Normen:
StGB § 242 Abs. 1
StPO § 354 Abs. 1b S. 1

BGH, Beschluss vom 31.01.2012 - Aktenzeichen 3 StR 428/11

DRsp Nr. 2012/4105

Neue Entscheidung über die Bildung einer Gesamtstrafe wegen Außerachtlassung einer amtsgerichtlichen Verurteilung

Für die Frage der Erledigung einer nach § 55 StGB einbeziehungsfähigen Strafe ist nach einer Aufhebung und Zurückverweisung durch das Revisionsgericht der Zeitpunkt des ersten Urteils maßgebend.

Tenor

1.

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kleve vom 22. August 2011, soweit es ihn betrifft, im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe mit den zugehörigen Feststellungen und mit der Maßgabe aufgehoben, dass eine nachträgliche gerichtliche Entscheidung über die Gesamtstrafenbildung sowie über die Kosten des Rechtsmittels nach §§ 460 , 462 StPO zu treffen ist.

2.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Normenkette:

StGB § 242 Abs. 1 ; StPO § 354 Abs. 1b S. 1;

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in vier Fällen unter Aufhebung des Gesamtstrafenbeschlusses des Amtsgerichts Kleve vom 22. Juni 2011 und unter Einbeziehung der Strafen aus dem Urteil des Amtsgerichts Kleve vom 17. März 2011 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Außerdem hat es die Unterbringung des Angeklagten nach § 64 StGB angeordnet. Die hiergegen gerichtete, auf sachlichrechtliche Beanstandungen gestützte Revision des Angeklagten bleibt in Bezug auf den Schuldspruch, die Einzelstrafen und die Maßregelanordnung ohne Erfolg.

Die Gesamtfreiheitsstrafe kann hingegen nicht bestehen bleiben. Das Landgericht hat nach Auflösung des Gesamtstrafenbeschlusses des Amtsgerichts Kleve nicht auch die Freiheitsstrafe von drei Monaten aus dem Urteil des Amtsgerichts Geldern vom 31. März 2011 in die hier zu bildende Gesamtfreiheitsstrafe einbezogen. Dies wäre nur rechtsfehlerfrei, wenn - was nicht der Fall ist - die Strafe bereits vollstreckt worden wäre oder wenn die der Verurteilung zugrundeliegende Tat vor einer der früheren, in diesem Fall eine Zäsur bildenden Verurteilungen des Angeklagten begangen worden wäre. Dies ist indes nicht sicher festgestellt, denn allem Anschein nach handelt es sich bei dem in den Urteilsgründen genannten Tattag, dem 13. Oktober 2000, um einen Schreibfehler. Der Ladendiebstahl wäre mit großer Wahrscheinlichkeit schon absolut verjährt gewesen (§ 242 Abs. 1 , § 78 Abs. 3 Nr. 4 , § 78c Abs. 3 StGB ).

Über die Bildung der Gesamtstrafe muss deshalb neu entschieden werden. Der Senat hat von der Möglichkeit des § 354 Abs. 1b Satz 1 StPO Gebrauch gemacht.

Für den Fall, dass sich am Vollstreckungsstand der Strafen aus dem Gesamtstrafenbeschluss des Amtsgerichts Kleve bis zur erneuten Gesamtstrafenentscheidung etwas ändern sollte, weist der Senat vorsorglich darauf hin, dass für die Frage der Erledigung der dort einbezogenen Strafen der Zeitpunkt des ersten Urteils maßgebend bleibt (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 2. Mai 1989 - 1 StR 213/89, BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Erledigung 1; BGH, Beschluss vom 21. August 2001 - 5 StR 291/01, BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Erledigung 2; BGH, Beschluss vom 13. November 2007 - 3 StR 415/07, NStZ-RR 2008, 72 ).

Vorinstanz: LG Kleve, vom 22.08.2011