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BGH - Entscheidung vom 07.02.2012

5 StR 554/11

Normen:
StPO § 349 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 07.02.2012 - Aktenzeichen 5 StR 554/11

DRsp Nr. 2012/4200

Nachholung der versehentlich unterbliebenen Festsetzung einer Einzelstrafe

Das Revisionsgericht kann eine vom Tatrichter vergessene Einzelstrafe selbst auf die Mindeststrafe des vom Tatgericht rechtsfehlerfrei bestimmten Strafrahmens festsetzen.

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Lübeck vom 29. September 2011 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Die Einzelstrafe für den Fall 30 der Urteilsgründe wird auf drei Monate Freiheitsstrafe festgesetzt.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Der Senat holt die im Fall 30 versehentlich unterbliebene Festsetzung der Einzelstrafe nach und erkennt auf die Mindeststrafe des vom Landgericht rechtsfehlerfrei bestimmten Strafrahmens. Dass das Landgericht auf dieser Grundlage eine noch niedrigere Gesamtfreiheitsstrafe gebildet hätte, schließt der Senat aus (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Februar 2010 - 5 StR 13/10, NStZ-RR 2010, 184 ).

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2 ;
Vorinstanz: LG Lübeck, vom 29.09.2011