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BGH - Entscheidung vom 19.07.2012

IX ZB 275/11

Normen:
InsO § 14 Abs. 1 S. 1

BGH, Beschluss vom 19.07.2012 - Aktenzeichen IX ZB 275/11

DRsp Nr. 2012/16428

Möglichkeit eines Schuldners zur Rüge einer fehlenden Glaubhaftmachung einer Forderung nach Ausgleich dieser Forderung durch diesen Schuldner

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 9. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund vom 20. September 2011 wird auf Kosten der Schuldnerin als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert wird auf 3.000 EUR festgesetzt.

Normenkette:

InsO § 14 Abs. 1 S. 1;

Gründe

Die Beschwerde deckt keinen Zulassungsgrund auf. Deshalb kann dahinstehen, ob hier ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse besteht.

1. Der Schuldnerin ist es verwehrt, eine fehlende Glaubhaftmachung der Forderung (§ 14 Abs. 1 Satz 1 InsO ) zu rügen, auf die der Eröffnungsantrag der Gläubigerin gestützt ist. Sie hat diese Forderung ausgeglichen und damit unstreitig gestellt. Bei dieser Sachlage ist eine Glaubhaftmachung entbehrlich (BGH, Beschluss vom 9. Juli 2009 IX ZB 86/09, ZInsO 2009, 1533 Rn. 3; vom 9. Februar 2012 IX ZB 188/11, Rn. 6; HK-InsO/Kirchhof, 6. Aufl., § 14 Rn. 12).

2. Soweit die Beschwerde die Aufrechterhaltung des Eröffnungsantrags durch die Gläubigerin nach Begleichung der Forderung (§ 14 Abs. 1 Satz 2 InsO ) im Blick auf ein fehlendes Rechtsschutzinteresse beanstandet, wird der geltend gemachte Zulassungsgrund der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Fall 2 ZPO ) nicht ordnungsgemäß ausgeführt. Die Rechtsbeschwerde setzt sich dabei auch nicht mit der Erwägung des Gesetzgebers auseinander, Fiskus und Sozialversicherungsträger hätten ein gravierendes Interesse, ein insolventes Unternehmen an einer weiteren Tätigkeit zu hindern und Klarheit über seine Zahlungsfähigkeit zu erlangen, weil sie aufgrund der gesetzlichen Vorgaben nicht die Möglichkeit hätten, die Verbindung zu dem Schuldner einseitig zu beenden (BT-Drucks. 17/3030, S. 42). Der außerdem beanstandete Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG liegt nicht vor. Insoweit kann es sich allenfalls um einen nicht in den Schutzbereich des Art. 103 Abs. 1 GG fallenden Subsumtionsfehler handeln (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Mai 2011 IX ZB 214/10, WM 2011, 1087 Rn. 13).

Vorinstanz: LG Dortmund, vom 20.09.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 9 T 371/11
Vorinstanz: LG Dortmund, vom 20.09.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 9 T 370/11
Vorinstanz: AG Dortmund, vom 03.06.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 259 IN 45/11