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BGH - Entscheidung vom 14.06.2012

IX ZB 274/09

Normen:
EuGVVO Art. 32
EuGVVO Art. 45 Abs. 1

BGH, Beschluss vom 14.06.2012 - Aktenzeichen IX ZB 274/09

DRsp Nr. 2012/13951

Möglichkeit der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör bei Kenntnisnahme und Inerwägungziehen des Parteivorbringens

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 18. November 2009 wird auf Kosten der Antragsgegnerin als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 33.494,32 € festgesetzt.

Normenkette:

EuGVVO Art. 32; EuGVVO Art. 45 Abs. 1;

Gründe

Die statthafte (§ 15 Abs. 1 AVAG , § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO ) Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil sie keinen Zulässigkeitsgrund aufdeckt. Der geltend gemachte Einheitlichkeitssicherungsbedarf liegt nicht vor (§ 15 Abs. 1 AVAG , § 574 Abs. 2 ZPO ).

Das Beschwerdegericht hat das Grundrecht der Antragsgegnerin auf rechtliches Gehör nicht verletzt. Es hat die Rechtsauffassung der Antragsgegnerin in der Beschwerdebegründung, dass keine Entscheidung im Sinne des Art. 32 EuGVVO vorliege und die Anerkennung und Vollstreckbarerklärung gegen den deutschen verfahrensrechtlichen ordre public international verstoße und deshalb einer Anerkennung nach Art. 34 Nr. 1, Art. 45 Abs. 1 EuGVVO entgegenstehe, ersichtlich zur Kenntnis genommen und erwogen. Einen Anspruch, mit der eigenen Meinung durchzudringen, gibt das Grundrecht auf rechtliches Gehör nicht (BVerfGE 87, 1 , 33; BGH, Beschluss vom 21. Februar 2008 - IX ZR 62/07, DStRE 2009, 328 Rn. 5; st. Rspr.).

Die vom Beschwerdegericht zitierte Bestimmung des Art. 46 Abs. 2 EuGVVO ist zwar nicht einschlägig. Dem liegt aber ersichtlich kein Verstoß gegen das Willkürverbot zugrunde, sondern ein Schreibfehler. Gemeint war Art. 46 Abs. 1 oder Art. 45 Abs 2 EuGVVO.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 17 Abs. 2 Satz 2 AVAG , § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen.

Vorinstanz: LG Oldenburg, vom 22.10.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 2259/09
Vorinstanz: OLG Oldenburg, vom 18.11.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 9 W 39/09