BGH, Beschluss vom 25.09.2012 - Aktenzeichen 5 StR 387/12
Möglichkeit der Nachholung einer zulässigen Revisionsbegründung nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 24. Februar 2012 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Die Revision des Nebenklägers Ö. K. gegen das vorbezeichnete Urteil wird aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts nach § 349 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen. Die Nachholung einer zulässigen Revisionsbegründung nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist ist nicht möglich; Anwaltsverschulden ist dem Nebenkläger zuzurechnen.
Jedem Beschwerdeführer werden die Kosten seines Rechtsmittels auferlegt. Der Angeklagte hat die notwendigen Auslagen der Nebenklägerin A. K. zu tragen.