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BGH - Entscheidung vom 25.09.2012

5 StR 387/12

Normen:
StPO § 349 Abs. 1

Fundstellen:
NStZ-RR 2015, 197

BGH, Beschluss vom 25.09.2012 - Aktenzeichen 5 StR 387/12

DRsp Nr. 2012/21377

Möglichkeit der Nachholung einer zulässigen Revisionsbegründung nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 24. Februar 2012 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Die Revision des Nebenklägers Ö. K. gegen das vorbezeichnete Urteil wird aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts nach § 349 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen. Die Nachholung einer zulässigen Revisionsbegründung nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist ist nicht möglich; Anwaltsverschulden ist dem Nebenkläger zuzurechnen.

Jedem Beschwerdeführer werden die Kosten seines Rechtsmittels auferlegt. Der Angeklagte hat die notwendigen Auslagen der Nebenklägerin A. K. zu tragen.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 1 ;
Vorinstanz: LG Berlin, vom 24.02.2012
Fundstellen
NStZ-RR 2015, 197