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BGH - Entscheidung vom 02.10.2012

XI ZB 12/12

Normen:
KapMuG § 15 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1
ZPO § 522 Abs. 1 Satz 1, § 552 Abs. 1 Satz 1, § 575, § 577 Abs. 1 Satz 1
KapMuG § 15 Abs. 1
KapMuG § 15 Abs. 2 S. 1
ZPO § 522 Abs. 1 S. 1
ZPO § 575
ZPO § 577 Abs. 1 S. 1

Fundstellen:
AnwBl 2013, 74
BB 2012, 2765
MDR 2012, 1489
NJW-RR 2013, 235
WM 2012, 2092
ZIP 2012, 2177

BGH, Beschluss vom 02.10.2012 - Aktenzeichen XI ZB 12/12

DRsp Nr. 2012/20563

Mitteilungspflicht bzgl. des Eingangs einer Rechtsbeschwerde gegen einen Musterentscheid gegenüber den Beigeladenem

a) Nach § 15 Abs. 2 Satz 1 KapMuG hat das Rechtsbeschwerdegericht den Beigeladenen den Eingang einer Rechtsbeschwerde gegen einen Musterentscheid mitzuteilen, wenn diese an sich statthaft ist und in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt wurde. Dies setzt nach dem unmissverständlichen Wortlaut der Vorschrift sowie deren Sinn und Zweck lediglich voraus, dass die kraft Gesetzes zugelassene Rechtsbeschwerde gegen den Musterentscheid von einem beschwerdeberechtigten Beteiligten des Musterverfahrens in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt wurde und der Rechtsbeschwerdeführer auch beschwert ist.b) Weitere Zulässigkeitsvoraussetzungen müssen hingegen vor Vornahme der Mitteilung nach § 15 Abs. 2 Satz 1 KapMuG nicht gegeben sein. Vor allem muss der Eingang der Rechtsbeschwerdebegründung nicht abgewartet werden, um die Mitteilung veranlassen zu können.

Tenor

Es ist folgende Mitteilung zur Bekanntmachung im Klageregister zu veranlassen:

Gegen den Musterentscheid des 23. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 16. Mai 2012 (23 Kap 1/06), berichtigt durch Beschluss vom 4. Juli 2012, ist beim Bundesgerichtshof (Az.: XI ZB 12/12) durch den Musterkläger, die Musterbeklagte und weitere Beteiligte (Beigeladene auf Seiten des Musterklägers) Rechtsbeschwerde eingelegt worden.

Normenkette:

KapMuG § 15 Abs. 1 ; KapMuG § 15 Abs. 2 S. 1; ZPO § 522 Abs. 1 S. 1; ZPO § 575 ; ZPO § 577 Abs. 1 S. 1;

Gründe

I.

Das Oberlandesgericht hat am 16. Mai 2012 den verfahrensgegenständlichen Musterentscheid erlassen. Der Musterentscheid ist dem Musterkläger am 24. Mai 2012 und der Musterbeklagten am 25. Mai 2012 zugestellt worden. Gegen den Musterentscheid haben der Musterkläger, die Musterbeklagte und 136 auf Seiten des Musterklägers Beigeladene Rechtsbeschwerde eingelegt. Die Rechtsbeschwerde des Musterklägers ist am 20. Juni 2012 eingegangen, die der Musterbeklagten am 25. Juni 2012. Bislang ist keine der eingelegten Rechtsbeschwerden begründet worden.

Der Musterkläger ist der Auffassung, die Voraussetzungen für die Vornahme der nach § 15 Abs. 2 Satz 1 KapMuG vorgeschriebenen Mitteilung über den Eingang der Rechtsbeschwerde seien derzeit noch nicht gegeben. § 15 Abs. 2 Satz 1 KapMuG setze eine zulässige Rechtsbeschwerde voraus. Da die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerden erst abschließend geprüft werden könne, wenn diese begründet seien, müsse der Eingang der Rechtsbeschwerdebegründungen abgewartet werden. Hierzu zwinge auch eine teleologische Interpretation des § 15 Abs. 2 Satz 1 KapMuG . Dem gesetzgeberischen Ziel, den Beigeladenen die freie Wahl zu lassen, ob sie dem Rechtsbeschwerdeverfahren beitreten, könne nur ausreichend Rechnung getragen werden, wenn den Beigeladenen das Rechtsbeschwerdevorbringen bekannt sei. Nur dies ermögliche den Beigeladenen, sachgerecht darüber zu entscheiden, ob ihr Beitritt zum Rechtsbeschwerdeverfahren erforderlich sei, um sicherzustellen, dass der Musterentscheid in dem Umfang einer Überprüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht unterzogen werde, wie dies für ihr eigenes Ausgangsverfahren nötig sei. Die Kenntnis der Rechtsbeschwerdebegründung erlaube den Beigeladenen zudem die gezielte Erhebung einzelner Rügen. Das Abwarten der Rechtsbeschwerdebegründung diene mithin auch der Straffung des Rechtsbeschwerdeverfahrens und der Prozessökonomie. Außerdem stelle allein das Abwarten der Rechtsbeschwerdebegründung sicher, dass ein Beigeladener in Folge des Beitritts nicht gemäß § 19 Abs. 1 KapMuG mit den Kosten einer unzulässigen - weil nicht fristgerecht begründeten - Rechtsbeschwerde belastet werde.

II.

Nach § 15 Abs. 2 Satz 1 KapMuG hat das Rechtsbeschwerdegericht den Beigeladenen den Eingang einer Rechtsbeschwerde mitzuteilen, wenn diese an sich statthaft und in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt wurde. Diese Voraussetzungen sind gegeben.

1. Welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen, um die Unterrichtung der Beigeladenen nach § 15 Abs. 2 Satz 1 KapMuG zu veranlassen, wird im Schrifttum allerdings unterschiedlich beurteilt.

a) Nach einer Ansicht sollen außer der Statthaftigkeit, der Form und der Frist der eingelegten Rechtsbeschwerde keine weiteren Zulässigkeitsvoraussetzungen, wie etwa die Beschwer, zu prüfen sein (KK-KapMuG/ Rimmelspacher, § 15 Rn. 165; ders. in Festschrift für Canaris, 2007, Band II, S. 343, 353). Zur Begründung wird ausgeführt, in § 15 Abs. 2 Satz 1 KapMuG stehe anders als in § 522 Abs. 1 , § 552 Abs. 1 und § 577 Abs. 1 ZPO nicht die Zulässigkeit des Rechtsmittels insgesamt auf dem Prüfstand. Die Beschränkung des Prüfungsprogramms diene zugleich der Verfahrensbeschleunigung, weil die drei in § 15 Abs. 2 Satz 1 KapMuG genannten Voraussetzungen verhältnismäßig einfach festzustellen seien.

b) Die Gegenauffassung, auf die sich der Musterkläger stützt, verlangt demgegenüber eine insgesamt zulässige Rechtsbeschwerde, die form- und fristgerecht begründet worden ist. Da die Prüfung sämtlicher Zulässigkeitsvoraussetzungen erst erfolgen könne, wenn die Rechtsbeschwerde begründet sei, müsse die Rechtsbeschwerdebegründung vor Vornahme der Mitteilung nach § 15 Abs. 2 Satz 1 KapMuG abgewartet werden (Vorwerk in Vorwerk/Wolf, KapMuG , § 15 Rn. 24).

c) Der Senat vermag im Ergebnis keiner der beiden Auffassungen zu folgen. Insbesondere muss die Rechtsbeschwerdebegründung nicht abgewartet werden, um die Mitteilung nach § 15 Abs. 2 Satz 1 KapMuG vornehmen zu können. Dem stehen auch unter Berücksichtigung des weitergehenden Vorbringens des Musterklägers Wortlaut, Systematik sowie Sinn und Zweck der Vorschrift entgegen. Entsprechend der bisherigen Praxis des Bundesgerichtshofs (Bekanntmachung vom 30. Mai 2012 in Sachen II ZB 1/12) hat die Mitteilung vielmehr zu erfolgen, sobald gegen den Musterentscheid Rechtsbeschwerde durch einen beschwerdeberechtigten Beteiligten des Musterverfahrens (§ 15 Abs. 1 Satz 4, § 8 Abs. 1 KapMuG ) in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt worden ist (§ 575 Abs. 1 ZPO ) und der Rechtsbeschwerdeführer auch beschwert ist.

aa) Dies ergibt sich maßgeblich aus dem Wortlaut der Vorschrift. Danach setzt die Mitteilung, wie bereits erwähnt, ausschließlich voraus, dass die Rechtsbeschwerde an sich statthaft ist und in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt wurde. "An sich statthaft" ist ein Rechtsmittel, wenn es gegen die angefochtene Entscheidung nach dem einschlägigen Verfahrensrecht seiner Art nach überhaupt gegeben ist und wenn dieses von einer hierzu befugten Person eingelegt worden ist (Zöller/Heßler, ZPO , 29. Aufl., Vor § 511 Rn. 6; Münch-KommZPO/Rimmelspacher, 3. Aufl., Vorbem. zu den §§ 511 ff. Rn. 12; Grunsky in Stein/Jonas, ZPO , 21. Aufl., Einleitung vor § 511 Rn. 10). Das ist bei der gesetzlich zugelassenen Rechtsbeschwerde gegen den Musterentscheid (§ 15 Abs. 1 Satz 1 KapMuG ), die stets grundsätzliche Bedeutung hat (§ 15 Abs. 1 Satz 2 KapMuG ), der Fall, wenn die Rechtsbeschwerde von einem nach § 15 Abs. 1 Satz 4, § 8 Abs. 1 KapMuG Beschwerdeberechtigten, also dem Musterkläger, der Musterbeklagten oder einem Beigeladenen, eingelegt worden ist (siehe auch Vorwerk in Vorwerk/Wolf, KapMuG , § 15 Rn. 14).

Als weitere ungeschriebene Voraussetzung verlangt § 15 Abs. 2 Satz 1 KapMuG , dass der Rechtsbeschwerdeführer im Zeitpunkt der Einlegung der Rechtsbeschwerde, spätestens aber mit Ablauf der Rechtsbeschwerdefrist, beschwert ist (Vorwerk in Vorwerk/Wolf, KapMuG , § 15 Rn.14, 19; aA Rimmelspacher in Festschrift für Canaris, 2007, Band II, S. 343, 353). § 15 Abs. 2 Satz 1 KapMuG schreibt die Feststellung der Beschwer zwar nicht ausdrücklich vor. Der Wortlaut der Vorschrift ist aber an die gesetzliche Umschreibung der Zulässigkeitsprüfung angelehnt, wie sie bereits vom historischen Gesetzgeber der ZPO gebraucht worden ist (Hahn, Die gesamten Materialien zu den Reichs-Justizgesetzen, 2. Aufl., Band 2, Materialien zur Zivilprozessordnung , Abteilung 2, S. 1686 und Abteilung 1, S. 357 f.) und heute in § 577 Abs. 1 Satz 1, § 522 Abs. 1 Satz 1 und § 552 Abs. 1 Satz 1 ZPO verwendet wird. Danach setzt die ordnungsgemäße Einlegung eines jeden Rechtsmittels voraus, dass der Rechtsmittelführer durch die angegriffene Entscheidung nachteilig betroffen ist und somit im konkreten Fall beschwerdeberechtigt ist (st. Rspr.; BGH, Urteil vom 15. Oktober 1956 - III ZR 226/55, BGHZ 22, 43 , 46; Beschluss vom 6. Juni 1957 - IV ZB 102/57, BGHZ 24, 369, 370 und Urteil vom 21. Juni 1968 IV ZR 594/68, BGHZ 50, 261, 263).

Nichts anderes kann auch unter Berücksichtigung der Zielsetzung der Vorschrift für § 15 Abs. 2 Satz 1 KapMuG gelten. Denn eine Information der Beigeladenen soll nach Sinn und Zweck der Beiladung, Einfluss auf die rechtliche Würdigung nehmen zu können (Gesetzentwurf der Bundesregierung, BT-Drucks. 15/5091, S. 19), nur erfolgen, wenn eine inhaltliche Befassung des Rechtsbeschwerdegerichts mit dem Musterentscheid zu erwarten ist. Dem Rechtsbeschwerdeverfahren ist jedoch kein Fortgang zu geben, wenn bereits mit Ablauf der Rechtsmittelfrist feststeht, dass die Rechtsbeschwerde mangels Beschwer kostenpflichtig verworfen werden muss (§ 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO ).

bb) Weitere Zulässigkeitsvoraussetzungen müssen indessen vor Vornahme der Mitteilung nach § 15 Abs. 2 Satz 1 KapMuG nicht gegeben sein. Vor allem setzt § 15 Abs. 2 Satz 1 KapMuG nicht voraus, dass die Rechtsbeschwerdebegründung erfolgt ist.

(1) Einem solchen Verständnis steht - worauf die Musterbeklagte zutreffend hingewiesen hat - bereits der unmissverständliche Wortlaut des § 15 Abs. 2 Satz 1 KapMuG entgegen. Die Vorschrift enthält, wie dargelegt, ein im Vergleich zur gesamten Zulässigkeitsprüfung eingeschränktes Prüfungsprogramm. Anders als § 577 Abs. 1 Satz 1, § 522 Abs. 1 Satz 1 und § 552 Abs. 1 Satz 1 ZPO , an denen ihr Wortlaut angelehnt ist, verlangt sie lediglich, dass die Rechtsbeschwerde im Zeitpunkt der Mitteilung in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt wurde, hingegen nicht, dass die Rechtsbeschwerde auch formund fristgerecht begründet wurde.

(2) Entgegen der Auffassung des Musterklägers kann auch aus systematischen Gründen nicht angenommen werden, § 15 Abs. 2 Satz 1 KapMuG verlange eine begründete Rechtsbeschwerde. Im Zivilprozess wird generell und so auch in den Vorschriften über die Rechtsbeschwerde (§ 575 Abs. 1 , Abs. 2 ZPO ) zwischen der form- und fristgerechten Einlegung eines Rechtsmittels und der form- und fristgerechten Begründung unterschieden. Diese gesetzessystematische Unterscheidung gilt auch für die Rechtsbeschwerde nach § 15 KapMuG , da sie die §§ 574 ff. ZPO als Grundmuster voraussetzt (KK-KapMuG/Rimmelspacher, § 15 Rn. 1).

(3) Anders als der Musterkläger meint, wird die Rechtsbeschwerdebegründung auch nicht benötigt, um zu prüfen, ob die Rechtsbeschwerde in der von § 15 Abs. 2 Satz 1 KapMuG geforderten Weise eingelegt worden ist.

Die Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde, ihre form- und fristgerechte Einlegung sowie die Beschwer des Rechtsbeschwerdeführers können anhand der Beschwerdeschrift, des Musterentscheids und der Akten des Musterverfahrens überprüft werden. Die Beschwerdeberechtigung kann zwar in der Regel nicht schon dem Rubrum des Musterentscheids entnommen werden, weil die Beigeladenen im Interesse einer schlanken Aktenführung und zur Vermeidung umfangreicher Beschlüsse dort nicht aufgeführt werden müssen (§ 14 Abs. 1 Satz 2 KapMuG ). Legt ein Beigeladener Rechtsbeschwerde ein, können Beschwerdeberechtigung und Beschwer aber, ohne dass es hierfür der Rechtsbeschwerdebegründung bedürfte, anhand des Aussetzungsbeschlusses und des Entscheidungsinhalts des Musterentscheids überprüft werden (vgl. BT-Drucks. 15/5091, S. 29). Ebenso wenig wird die Rechtsbeschwerdebegründung zur Prüfung eines Zulassungsgrundes benötigt. Denn die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache nach dem KapMuG und damit ein Zulassungsgrund nach § 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO wird - wie dargelegt - kraft gesetzlicher Anordnung vermutet, § 15 Abs. 1 Satz 2 KapMuG .

(4) Auch zwingt eine teleologische Interpretation des § 15 Abs. 2 Satz 1 KapMuG nicht zur Annahme, die Rechtsbeschwerdebegründung müsse vor Vornahme der Mitteilung abgewartet werden, um den Beigeladenen Gelegenheit zu geben, in Kenntnis der bislang vorgetragenen Rügen zu prüfen, ob ein Beitritt im Einzelfall erforderlich ist.

Einer derartigen Interpretation des § 15 Abs. 2 Satz 1 KapMuG steht bereits der eindeutige Wortlaut der Vorschrift als äußerste Schranke jeder Auslegung entgegen (BGH, Urteil vom 30. Juni 1966 - KZR 5/65, BGHZ 46, 74, 76). Unabhängig davon lässt sich der Gesetzesbegründung nicht entnehmen, dass der Eingang der Rechtsbeschwerdebegründung abgewartet werden müsste, um die Mitteilung nach § 15 Abs. 2 Satz 1 KapMuG vorzunehmen.

Aus dem Regierungsentwurf (BT-Drucks. 15/5091) ergibt sich lediglich, dass sich der Gesetzgeber für das Rechtsbeschwerdeverfahren - im Unterschied zum Musterverfahren (§ 8 Abs. 3 KapMuG ) - gegen eine Beteiligung der Beigeladenen kraft Gesetzes entschieden hat. Die Beigeladenen sollen nach Erlass eines negativen Musterentscheids nicht zur Teilnahme am Rechtsbeschwerdeverfahren gezwungen werden, sondern frei über eine Beteiligung disponieren können (BT-Drucks. 15/5091, S. 19, 30). Diesem gesetzgeberischen Ziel wird genügt, indem die Beigeladenen von dem Rechtsbeschwerdeverfahren in Kenntnis gesetzt werden.

Zwar mag es wirtschaftlich und prozesstaktisch günstig sein, den Inhalt der Rechtsbeschwerdebegründung vor der Entscheidung über den Beitritt zu kennen. Weder die Vorstellung des Gesetzgebers noch das Gebot rechtlichen Gehörs verlangen aber, dass ein Beigeladener - unter Berücksichtigung der bereits vorgetragenen Rügen anderer Prozessbeteiligter - die aus seiner Sicht prozesstaktisch und wirtschaftlich günstigste Entscheidung darüber treffen kann, ob er dem Rechtsbeschwerdeverfahren beitritt. Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet lediglich dazu, noch nicht förmlich am Verfahren Beteiligte, deren Rechte durch die Entscheidung unmittelbar beeinträchtigt werden, über das Verfahren zu informieren, so dass sie sich über die Sachdienlichkeit ihrer Beteiligung unter Angabe von Grund und Stand des Verfahrens schlüssig werden können (vgl. BVerfGE 21, 132 , 138 f.; § 65 Abs. 4 Satz 2 VwGO zur Beiladung im Verwaltungsprozess). Das ist jedoch möglich, wenn den Beigeladenen von der form- und fristgerechten Anfechtung des Musterentscheids Kenntnis und ihnen damit Gelegenheit gegeben wird, im Rechtsbeschwerdeverfahren zu Wort zu kommen (allg. Schmidt-Aßmann in Maunz/Dürig, GG , Lfg. 27, Art. 103 Rn. 43).

Weiterer Angaben zum Verfahrensgegenstand bedarf es hingegen nicht, um den Zugang zum Rechtsbeschwerdeverfahren zu eröffnen. Der Verfahrensstoff des Musterverfahrens und damit der Grund der Mitteilung nach § 15 Abs. 2 Satz 1 KapMuG ist den Beigeladenen aus den öffentlich bekannt gemachten Vorlagebeschlüssen, dem ihnen zugänglich gemachten Musterentscheid (§ 14 Abs. 1 Satz 3 und Satz 4 KapMuG ) und, soweit sie von der Möglichkeit des § 10 Satz 4 KapMuG Gebrauch gemacht haben, aus den im Musterverfahren gewechselten Schriftsätzen bekannt. Die prozessrechtliche Situation des Beigeladenen, der über den Beitritt ohne Kenntnis der Rechtsbeschwerdebegründung entscheiden muss, stellt sich insoweit nicht anders dar als in sonstigen Prozesssituationen, in denen fristgebundene Prozesshandlungen ohne Kenntnis der Rechtsmittelangriffe anderer Prozessbeteiligter auf Grund eigenverantwortlicher Entscheidung vorgenommen werden müssen.

(5) Die Unterrichtung der Beigeladenen nach § 15 Abs. 2 Satz 1 KapMuG vor Eingang der Rechtsbeschwerdebegründung führt auch nicht zu unauflösbaren Widersprüchen mit der Kostenregelung des § 19 Abs. 1 KapMuG .

Entgegen der Auffassung des Musterklägers werden die Beigeladenen nicht ohne jegliche Aussicht auf eine inhaltliche Überprüfung des Musterentscheids in ein Rechtsbeschwerdeverfahren gedrängt, dessen Kosten sie anteilig tragen müssten, wenn der Musterkläger oder ein auf seiner Seite Beigeladener die Rechtsbeschwerde nach erfolgtem Beitritt nicht fristgerecht begründet. Die Beigeladenen können für die Hauptpartei nach § 15 Abs. 2 Satz 7, § 12 Halbs. 2 KapMuG Prozesshandlungen vornehmen, die Rechtsbeschwerde eigenständig begründen (BGH, Urteil vom 28. März 1985 - VII ZR 317/84, NJW 1985, 2480 - zu § 67 ZPO ) und damit die Verwerfung der Rechtsbeschwerde verhindern. Dies gilt selbst dann, wenn neben dem Musterkläger weitere Beigeladene auf Seiten des Musterklägers eigenständig Rechtsbeschwerde eingelegt haben. Denn die Bindungs- und Rechtskraftwirkung des Musterentscheids nach § 16 Abs. 1 KapMuG verpflichtet das Rechtsbeschwerdegericht zu einer einheitlichen Entscheidung über die Rechtsbeschwerde des Musterklägers und der auf seiner Seite Beigeladenen. Eine unzulässige Rechtsbeschwerde darf daher, ebenso wenig wie ein Rechtsmittel eines säumigen notwendigen Streitgenossen, nicht verworfen werden, solange nur über eine der eingelegten Rechtsbeschwerden in der Sache zu entscheiden ist (entspr. § 74 Abs. 1 , §§ 69 , 62 Abs. 1 ZPO ; siehe hierzu grundlegend Schumann, ZZP 76, 381, 393 ff. in Anlehnung an die Behandlung eines mehrfach eingelegten Rechtsmittels durch dieselbe Partei in BGH, Urteil vom 3. Mai 1957 - VIII ZB 7/57, BGHZ 24, 179, 180 f.; dem folgend etwa Zöller/Vollkommer, ZPO , 29. Aufl., § 62 Rn. 32; MünchKommZPO/Schultes, 3. Aufl., § 62 Rn. 52 mwN; aA Baumbach/ Lauterbach/Hartmann, ZPO , 69. Aufl., § 62 Rn. 26 mit unergiebigem Hinweis auf BGH, Urteil vom 2. Oktober 1997 - II ZR 249/96, NJW 1998, 376 ; RGZ 157, 33, 36 ff.).

(6) Nicht gefolgt werden kann des Weiteren der Auffassung des Musterklägers, die Rechtsbeschwerdebegründung sei bei zweckmäßigem Verständnis des § 15 Abs. 2 Satz 1 KapMuG abzuwarten, um die Zahl der Beitretenden und den Prozessstoff durch gezielte Rügen gering zu halten. Im Gegenteil verlangt § 15 Abs. 2 Satz 1 KapMuG , dass die Mitteilung in einem frühen Verfahrensstadium erfolgt, damit sich die Beigeladenen in gebotener Weise am Rechtsbeschwerdeverfahren beteiligen können. Dies ermöglicht es den Beigeladenen, sich mit der unterstützten Musterpartei abzustimmen und sicherzustellen, dass maßgebliche Verfahrensrügen fristgerecht erhoben werden (§ 577 Abs. 2 Satz 3 ZPO ; KK-KapMuG/Rimmelspacher, § 15 Rn. 137). Zugleich kann durch eine solche Abstimmung gewährleistet werden, dass der Musterentscheid in dem Umfang angegriffen wird, wie dies für das Ausgangsverfahren des beitretenden Beigeladenen erforderlich ist, ohne dass dieser befürchten muss, mit seinem Vorbringen ausgeschlossen zu sein, weil sich dieses mit dem Vorbringen der Hauptpartei in Widerspruch setzt (§ 15 Abs. 2 Satz 7, § 12 Halbs. 2 KapMuG ).

Schließlich hat die Mitteilung nach § 15 Abs. 2 Satz 1 KapMuG aus prozessökonomischen Gründen frühzeitig zu erfolgen, um zeitnah Klarheit über den Kreis der Verfahrensbeteiligten zu schaffen. Beide Zwecke würden konterkariert, wenn vor Vornahme der Mitteilung der Eingang der Rechtsbeschwerdebegründung abgewartet werden müsste und das Verfahren damit weiter verzögert würde.

2. Gemessen hieran liegen die Voraussetzungen für die Vornahme der nach § 15 Abs. 2 Satz 1 KapMuG notwendigen Mitteilung vor.

a) Die Rechtsbeschwerden des Musterklägers und der Musterbeklagten sind statthaft (§ 15 Abs. 1 Satz 1 KapMuG ) und entsprechen auch im Übrigen den Anforderungen des § 15 Abs. 2 Satz 1 KapMuG . Insbesondere sind die Rechtsbeschwerden fristgerecht eingelegt worden (§ 575 Abs. 1 Satz 1 ZPO ).

b) Die Voraussetzungen des § 15 Abs. 2 Satz 1 KapMuG sind auch hinsichtlich der Rechtsbeschwerden der Beigeladenen gegeben, soweit deren ordnungsgemäße Einlegung anhand der bislang vom Oberlandesgericht vorgelegten Aussetzungsbeschlüsse überprüft werden konnte. Dies trifft auf die Rechtsbeschwerden der Beigeladenen zu 1 und zu 47 bis 69 zu.

Die Rechtsbeschwerden der Beigeladenen zu 1 und zu 47 bis 69 sind innerhalb der gesetzlichen Frist des § 575 Abs. 1 Satz 1 ZPO eingelegt worden. Für den Lauf der Beschwerdefrist der Beigeladenen ist die Zustellung an die unterstützte Partei maßgebend, da der Musterentscheid den Beigeladenen nicht zugestellt zu werden braucht (§ 14 Abs. 1 Satz 3 Halbs. 2 KapMuG ). Auch gleicht die Rechtsstellung des Beigeladenen im Musterverfahren der Rechtsstellung eines - unselbständigen - Streithelfers, der nach ständiger Rechtsprechung ein Rechtsmittel nur innerhalb der für die Hauptpartei laufenden Frist einlegen kann (BGH, Urteil vom 15. Juni 1989 - VII ZR 227/88, NJW 1990, 190 f.; so ausdrücklich auch BT-Drucks. 15/5091, S. 29). Die Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerden der Beigeladenen begann damit für die auf Seiten des Musterklägers Beigeladenen am 25. Mai 2012 zu laufen und endete, da der 24. Juni 2012 ein Sonntag war, am Montag, den 25. Juni 2012 (§ 575 Abs. 1 Satz 1, § 222 Abs. 1 , Abs. 2 ZPO , § 187 Abs. 1 , § 188 Abs. 1 , Abs. 2 BGB ). Die Einlegung der Rechtsbeschwerden der Beigeladenen zu 1 und zu 47 bis 69 erfolgte bis spätestens zum 21. Juni 2012 und damit fristgerecht.

Die Beschwerdeberechtigung der vorgenannten Beigeladenen ist zudem durch die vorgelegten Aussetzungsbeschlüsse nachgewiesen (§ 8 Abs. 1 Nr. 3 , Abs. 3 Satz 2 KapMuG ). Die Beschwer ergibt sich -wie beim Musterkläger -schon daraus, dass im Musterverfahren ein Prospektfehler als anspruchsbegründende Voraussetzung eines Prospekthaftungsanspruches nicht festgestellt worden ist (vgl. allg. KK-KapMuG/Rimmelspacher, § 15 Rn. 103; Vorwerk in Vorwerk/Wolf, KapMuG , § 15 Rn. 21 f.).

c) Darauf, ob auch die weiteren Rechtsbeschwerden der Beigeladenen entsprechend den Anforderungen des § 15 Abs. 2 Satz 1 KapMuG eingelegt worden sind, kommt es für die Vornahme der Mitteilung nicht an. Die Unterrichtung der Beigeladenen müsste nach Wortlaut und Zielsetzung des § 15 Abs. 2 Satz 1 KapMuG selbst dann erfolgen, wenn nur eine Rechtsbeschwerde ordnungsgemäß eingelegt wäre, weil dem Rechtsbeschwerdeverfahren unbeschadet der Unzulässigkeit der anderen Rechtsbeschwerden Fortgang gegeben werden müsste und damit den Beigeladenen gleichfalls der Beitritt zu ermöglichen wäre. Die Zahl der eingelegten Rechtsbeschwerden ist zudem für eine wirksame Ausübung des Anhörungsrechts der Beigeladenen ohne Belang. Ausreichend ist jedenfalls, wenn die Beigeladenen anhand des Inhalts der Mitteilung erkennen können, von welcher Seite Rechtsbeschwerde eingelegt worden ist.

3. Nach alledem ist die Mitteilung über den Eingang der Rechtsbeschwerde mit dem aus dem Tenor ersichtlichen Inhalt zu veranlassen. Die Mitteilung hat durch öffentliche Bekanntmachung im Klageregister des elektronischen Bundesanzeigers zu erfolgen, da eine individuelle Mitteilung an sämtliche Beteiligte auf Grund der großen Zahl der Beigeladenen nicht zweckmäßig ist (§ 15 Abs. 2 Satz 3, § 9 Abs. 2 Satz 2 KapMuG ).

Vorinstanz: LG Frankfurt am Main, vom 11.07.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 7 OH 1/06
Vorinstanz: OLG Frankfurt am Main, vom 16.05.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 23 Kap 1/06
Fundstellen
AnwBl 2013, 74
BB 2012, 2765
MDR 2012, 1489
NJW-RR 2013, 235
WM 2012, 2092
ZIP 2012, 2177