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BGH - Entscheidung vom 28.02.2012

IX ZB 15/11

Normen:
RVG § 23 Abs. 3 S. 2
RVG § 28 Abs. 3

BGH, Beschluss vom 28.02.2012 - Aktenzeichen IX ZB 15/11

DRsp Nr. 2012/5278

Maßgeblichkeit des zu schätzenden wirtschaftlichen Interesses des Mandanten bei der Bestimmung der anwaltlichen Vergütung im Insolvenzverfahren

Tenor

Die Gegenvorstellung des Rechtsbeschwerdeführers gegen die Festsetzung des Werts des Rechtsbeschwerdeverfahrens im Beschluss vom 26. Januar 2012 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

RVG § 23 Abs. 3 S. 2; RVG § 28 Abs. 3 ;

Gründe

Die Wertfestsetzung erfolgte, weil Gerichtskosten nur als streitwertunabhängige Festgebühr anfallen (Nr. 2364 KV GKG ), allein für die Rechtsanwaltsgebühren und musste sich nach den dort maßgeblichen Vorschriften richten. Für die anwaltliche Vertretung im Insolvenzverfahren ist gemäß § 28 Abs. 3 in Verbindung mit § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG das zu schätzende wirtschaftliche Interesse maßgeblich, das der Auftraggeber im Verfahren verfolgt. Entgegen der Ansicht des Rechtsbeschwerdeführers steht nicht fest, dass sich sein wirtschaftliches Interesse darauf beschränkt, die Mindestvergütung des Treuhänders in der Wohlverhaltensphase nach § 14 Abs. 3 Satz 1 InsVV zu verdienen. Es ist nicht auszuschließen, dass während der Wohlverhaltensphase beim Treuhänder Beträge eingehen, die zu einer höheren Vergütung nach § 14 Abs. 2 InsVV führen. Zudem ist in die Bewertung einzubeziehen, dass die Entlassung wegen einer schweren Störung des Vertrauensverhältnisses zwischen dem Insolvenzgericht und dem Rechtsbeschwerdeführer dessen Aussichten beeinträchtigt, in künftigen Fällen vom Insolvenzgericht zum Insolvenzverwalter oder Treuhänder bestellt zu werden. Bei einer Gesamtwürdigung erscheint der festgesetzte Wert von 1.000 € angemessen.

Vorinstanz: AG Berlin-Mitte, vom 31.07.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 33 IK 138/05
Vorinstanz: LG Berlin, vom 26.11.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 85 T 253/09